UNTERNEHMERFAMILIENRECHT

Unternehmer-Ehevertrag: Sicherheit für die Firma

Ein Unternehmer-Ehevertrag klärt vorab, was mit Gesellschaftsanteilen und Betriebsvermögen passiert, wenn die Ehe endet, solange beide Seiten in Ruhe darüber sprechen können. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL. Ich gestalte Eheverträge für Unternehmer, Gesellschafter und Gründer, verhandle sie und begleite die Beurkundung. Die Beurkundung findet bei einem Notar in Ihrer Nähe statt.

Der gesetzliche Güterstand ist die Ausgangslage, nicht die Zielvorgabe

Ohne Vertrag gilt die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Für ein Unternehmen ist das die kritische Stelle: Der Wert steckt in der Firma, die Forderung entsteht in Euro. Ein Ehevertrag setzt an drei Stellen an: am Güterstand und am Versorgungsausgleich (§ 1408 BGB) und am nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB).

Wer den gesetzlichen Güterstand ausschließt, landet in der Gütertrennung (§ 1414 BGB): kein Ausgleich, in keiner Richtung. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung entfällt diese Erhöhung. Wer den Güterstand ändert, trifft damit immer auch eine erbrechtliche Entscheidung.

Der modifizierte Zugewinnausgleich ist das Standardwerkzeug

Der Regelfall in Unternehmerverträgen sieht anders aus: Der Güterstand bleibt, die Teilhabe bleibt, und nur die Punkte werden geändert, die dem Betrieb in einer Unternehmerscheidung gefährlich werden. Das ist die haltbarere Variante, weil sie eine erkennbare Logik hat.

Die Herausnahme der Gesellschaftsanteile muss präzise beschrieben sein

Herausgenommen wird nicht „das Unternehmen“, sondern ein benannter Gegenstandskatalog. In einem brauchbaren Vertrag steht, welcher Anteil an welcher Gesellschaft gemeint ist, ob künftig erworbene Anteile erfasst werden, und was mit Surrogaten passiert. Wird die Beteiligung verkauft, ist plötzlich Geld auf dem Privatkonto, und ohne Klausel fällt dieses Geld in den Ausgleich.

Bewusst drin bleiben sollte, was ins Privatvermögen geflossen ist: Ausschüttungen, Entnahmen, das daraus finanzierte Depot, die Immobilie. Das operative Vermögen bleibt unberührt, an allem, was daraus im Privaten entstanden ist, nimmt der Ehegatte teil. Nimmt man dagegen alles heraus, hat man Gütertrennung vereinbart und nur ein anderes Wort dafür benutzt.

Wertsteigerungsklauseln entscheiden über den Rest

Die zweite Frage ist, was mit dem Wertzuwachs während der Ehe passiert. Gebräuchlich sind vier Wege: vollständige Herausnahme samt Wertsteigerung, Wertfestschreibung, Deckelung oder nur der reale Zuwachs. Wertfestschreibung: Der Anteil bleibt im Ausgleich, sein Wert zum Tag der Eheschließung oder des Vertragsschlusses wird im Vertrag festgehalten, geteilt wird nur der Zuwachs.

In jede dieser Varianten gehört eine Bewertungsklausel, sonst verlagert der Vertrag den Streit nur. Ebenso gehören die Zahlungsmodalitäten hinein: Ratenhöhe, Fälligkeiten, Verzinsung und Sicherheiten. Wer über sein Vermögen im Ganzen verfügt, braucht die Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 BGB). Im modifizierten Zugewinnausgleich lässt sich dieses Erfordernis vertraglich abbedingen.

Unterhalt und Versorgungsausgleich gehören dazu, mit Maß

Nachehelicher Unterhalt lässt sich regeln. Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung muss notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB). Der Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind (§ 1570 BGB) lässt sich kaum wirksam abbedingen, und auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft ohnehin nicht wirksam verzichtet werden. Was funktioniert, sind Begrenzungen von Höhe und Dauer.

Der Versorgungsausgleich kann ehevertraglich geregelt oder ausgeschlossen werden (§ 1408 Abs. 2 BGB). Ein Ausschluss ohne Gegenleistung ist eine der häufigsten Sollbruchstellen. Wer ihn will, vereinbart zum Beispiel eine eigene Altersvorsorge für den Ehegatten. Auch eine Kapitalzahlung oder eine Beteiligung an einer Immobilie kann als Ausgleich in Betracht kommen.

Wirksamkeitsgrenzen: zwei Kontrollen, ein Prinzip

Eheverträge werden in zwei Schritten geprüft. Die Wirksamkeitskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Abschlusses: Ein Vertrag, der die Lasten evident einseitig verteilt und für den es keinen sachlichen Grund gibt, kann sittenwidrig sein (§ 138 BGB).

Die Ausübungskontrolle blickt auf den Zeitpunkt der Scheidung: Ein wirksamer Vertrag kann angepasst werden, wenn die Berufung auf ihn gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).

Geordnet wird beides nach der Nähe zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, der sogenannten Kernbereichslehre: Der Zugewinnausgleich ist am weitesten davon entfernt und deshalb am freiesten gestaltbar, Versorgungsausgleich und Betreuungsunterhalt liegen im Zentrum und halten wenig Eingriff aus. Was einen Vertrag haltbar macht, ist Nachvollziehbarkeit: Das Unternehmen wird geschützt, der Ehegatte erhält dafür etwas Konkretes.

Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag und Nachfolgeregelung

Viele Gesellschaftsverträge verlangen von Gesellschaftern eine güterrechtliche Regelung, teils mit Nachweispflicht gegenüber der Gesellschaft. Andere vinkulieren Anteile, verbieten Verpfändungen oder begrenzen Abfindungen. Diese Klauseln lese ich, bevor ich einen Ehevertrag entwerfe, denn sie bestimmen, was überhaupt vereinbart werden darf. Wo es in die gesellschaftsrechtliche Gestaltung geht, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Dazu kommt der Abgleich mit der letztwilligen Verfügung. Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag sind drei Dokumente, die dieselbe Beteiligung betreffen und sich gegenseitig aushebeln können. Ein Ehevertrag, der die Anteile aus dem Ausgleich nimmt, während das Testament sie einer Erbengemeinschaft zuweist, löst genau das Problem nicht, für das er geschrieben wurde.

Gründer: der Vertrag gehört vor die Finanzierungsrunde

Bei einer Beteiligungsrunde prüfen Investoren die Gesellschafterstruktur. Ein offener güterrechtlicher Ausgleichsanspruch ist an dieser Stelle ein Risiko, das im Term Sheet landet. Vor der Runde ist der Anteil wenig wert und die Regelung leicht zu verhandeln. Nach der Runde ist dieselbe Regelung ein Verzicht auf einen sichtbaren Betrag.

Wer als Gründer heiratet, sollte deshalb den Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung im Vertrag festhalten, auch wenn er nahe Null liegt. Genau dieser Nullwert ist später Gold: Er belegt, dass der komplette Aufbau in die Ehezeit fällt, und macht die Wertfestschreibung überhaupt erst prüfbar.

Der Ehevertrag nach Jahren der Ehe

Der häufigere Fall ist nicht der Vertrag vor der Trauung. Geheiratet wird ohne Vertrag, später wird gegründet, geerbt oder ein Anteil übernommen, und irgendwann fragt eine Bank, ein Mitgesellschafter oder der Steuerberater nach der güterrechtlichen Lage. Ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich, in derselben Form (§ 1410 BGB).

Erstens gibt es Zahlen: Der Wert zum Vertragsschluss lässt sich feststellen, und die Regelung kann zwischen dem Bestehenden und dem künftigen Zuwachs trennen. Zweitens verhandeln Sie in einer bestehenden Ehe, in der beide wissen, was aufgebaut wurde. Je näher der Vertrag an einer Trennung geschlossen wird, desto strenger fällt die Prüfung aus.

Anpassung: ein Ehevertrag ist kein Denkmal

Ein Vertrag von 2011 kennt Ihr Einzelunternehmen, nicht die Holding mit zwei Beteiligungen. Er kennt zwei Berufstätige, von denen inzwischen einer in Teilzeit arbeitet. Zeitablauf allein ändert einen Ehevertrag nicht, wohl aber die Wahrscheinlichkeit, dass er im Ernstfall über die Ausübungskontrolle korrigiert wird.

Deshalb gehört in den Vertrag eine Überprüfungsklausel mit benannten Auslösern: Geburt eines Kindes, Aufgabe der Berufstätigkeit eines Ehegatten, Rechtsformwechsel, Erwerb oder Verkauf von Anteilen, Umzug ins Ausland, Beginn einer Nachfolgeregelung. Ein Termin alle paar Jahre kostet eine Stunde. Ein Vertrag, der kippt, kostet einen Anteil.

Warum Unternehmer-Eheverträge im Ernstfall nicht greifen

01

Standardklauseln aus dem Muster

Das Muster kennt Ihre Gesellschaft nicht, Ihre Finanzierung nicht und Ihre Familienplanung nicht. Es schweigt zu Surrogaten, Bewertung und Zahlungsmodalitäten. Sie haben dann eine Urkunde und trotzdem keine Regelung für die Fragen, um die später gestritten wird.

02

Der einseitige Vertrag

Alles heraus, was dem Unternehmer gehört, nichts hinein für die andere Seite, kein sachlicher Grund im Vertrag erkennbar. Der Vertrag steht bei der Trennung dann als Erstes zur Diskussion.

03

Nach der Beurkundung nie wieder angesehen

Der Vertrag liegt im Ordner, das Unternehmen hat sich zweimal umstrukturiert, die herausgenommene Beteiligung existiert unter diesem Namen nicht mehr. Der Gegenstandskatalog passt nicht mehr auf das heutige Vermögen, und der Schutz greift dort nicht, wo der Wert inzwischen sitzt.

04

Keine Abstimmung mit der Nachfolgeplanung

Der Ehevertrag schützt die Anteile, das Testament ist zwanzig Jahre alt, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Nachfolgeklausel, die zu keinem von beiden passt. Im Scheidungsfall funktioniert der Schutz, im Todesfall entsteht eine Erbengemeinschaft, die keine Entscheidung treffen kann.

So gehe ich vor

01

Aufnahme und Unterlagen

Zuerst nehme ich auf, was Sie schützen wollen und was die andere Seite braucht. Dann sehe ich mir die Unterlagen an: Gesellschaftsvertrag, Jahresabschlüsse, Finanzierungsverträge, Testamente, bei Gründern das Term Sheet.

02

Entwurf mit Varianten

Aus dieser Grundlage entwerfe ich die Regelung, mit Varianten und der jeweiligen Konsequenz für beide Seiten in Klartext. Wo eine Bewertung nötig ist, koordiniere ich sie mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.

03

Verhandlung

Die Verhandlung führe ich, per Video oder Telefon, und ich sage Ihnen, wenn eine Forderung den Vertrag selbst gefährdet.

04

Beurkundung und Abstimmung

Beurkundet wird bei einem Notar in Ihrer Nähe, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Nach der Beurkundung stimme ich Ehevertrag, letztwillige Verfügung und Gesellschaftsvertrag aufeinander ab.

Eine Konstellation, die bei Gründern regelmäßig auftritt

01

Gründer heiratet vor der nächsten Runde

Zwei Gesellschafter halten je 40 Prozent an einer GmbH, die nächste Runde steht an. Einer der beiden heiratet, die Partnerin möchte Kinder. Dann geht es darum, die Anteile samt Surrogaten aus dem Zugewinn herauszunehmen, den heutigen Wert festzuhalten und eine Gegenleistung zu vereinbaren, die trägt.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Er regelt drei Felder: den Güterstand und den Versorgungsausgleich (§ 1408 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB). Im Zentrum steht der Güterstand, meist als modifizierter Zugewinnausgleich: Der gesetzliche Güterstand bleibt, benannte Gegenstände werden aus der Berechnung herausgenommen. Dazu gehören der Gesellschaftsanteil, Sonderbetriebsvermögen, künftig erworbene Anteile und die Surrogate. Ergänzt wird das um eine Bewertungsklausel und um Zahlungsmodalitäten.

Ja, das ist vereinbar, wird aber riskanter, je mehr der Anteil Ihr gesamtes Vermögen ausmacht. Nehmen Sie praktisch alles heraus, haben Sie wirtschaftlich Gütertrennung vereinbart, und der Vertrag steht bei einer Trennung als Erstes zur Diskussion. Belastbarer sind Zwischenlösungen: die Wertfestschreibung oder eine Deckelung der Ausgleichsforderung. Entscheidend ist die Gegenleistung.

Unwirksam ist er, wenn er die Lasten der Ehe evident einseitig verteilt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 138 BGB). Verstärkend wirken Umstände des Abschlusses: Schwangerschaft, fehlende Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Abhängigkeit, ein Notartermin unmittelbar vor der Hochzeit. Getrennt davon prüft die Ausübungskontrolle, ob die Berufung auf den Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).

Ja, und in vielen Fällen ist er dann sogar dringender. Ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich, mit derselben Form: notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Wurde das Unternehmen erst nach der Hochzeit aufgebaut, fällt der komplette Wertaufbau in den Zugewinn. Der heutige Wert lässt sich feststellen und im Vertrag festhalten.

Gestaltung und Verhandlung laufen ortsunabhängig: Erstgespräch per Video, Unterlagen digital, Entwürfe und Abstimmung schriftlich, Beurkundung bei einem Notar in Ihrer Nähe. Ich rechne nach Zeit ab, mit einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Die Notarkosten kommen hinzu. Sie richten sich nach dem Geschäftswert und sind gesetzlich geregelt.

Unternehmer-Ehevertrag besprechen

Ein Ehevertrag braucht Vorlauf, gerade wenn eine Bewertung, eine Finanzierungsrunde oder die Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag dazugehört. Schildern Sie mir kurz die Ausgangslage, dann sage ich Ihnen, welche Unterlagen ich brauche und welche Regelungsfelder für Sie in Frage kommen.

UNTERNEHMERFAMILIENRECHT

Unternehmer-Ehevertrag: Sicherheit für die Firma

Ein Unternehmer-Ehevertrag klärt vorab, was mit Gesellschaftsanteilen und Betriebsvermögen passiert, wenn die Ehe endet, solange beide Seiten in Ruhe darüber sprechen können. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL. Ich gestalte Eheverträge für Unternehmer, Gesellschafter und Gründer, verhandle sie und begleite die Beurkundung. Die Beurkundung findet bei einem Notar in Ihrer Nähe statt.

Der gesetzliche Güterstand ist die Ausgangslage, nicht die Zielvorgabe

Ohne Vertrag gilt die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Für ein Unternehmen ist das die kritische Stelle: Der Wert steckt in der Firma, die Forderung entsteht in Euro. Ein Ehevertrag setzt an drei Stellen an: am Güterstand und am Versorgungsausgleich (§ 1408 BGB) und am nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB).

Wer den gesetzlichen Güterstand ausschließt, landet in der Gütertrennung (§ 1414 BGB): kein Ausgleich, in keiner Richtung. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung entfällt diese Erhöhung. Wer den Güterstand ändert, trifft damit immer auch eine erbrechtliche Entscheidung.

Der modifizierte Zugewinnausgleich ist das Standardwerkzeug

Der Regelfall in Unternehmerverträgen sieht anders aus: Der Güterstand bleibt, die Teilhabe bleibt, und nur die Punkte werden geändert, die dem Betrieb in einer Unternehmerscheidung gefährlich werden. Das ist die haltbarere Variante, weil sie eine erkennbare Logik hat.

Die Herausnahme der Gesellschaftsanteile muss präzise beschrieben sein

Herausgenommen wird nicht „das Unternehmen“, sondern ein benannter Gegenstandskatalog. In einem brauchbaren Vertrag steht, welcher Anteil an welcher Gesellschaft gemeint ist, ob künftig erworbene Anteile erfasst werden, und was mit Surrogaten passiert. Wird die Beteiligung verkauft, ist plötzlich Geld auf dem Privatkonto, und ohne Klausel fällt dieses Geld in den Ausgleich.

Bewusst drin bleiben sollte, was ins Privatvermögen geflossen ist: Ausschüttungen, Entnahmen, das daraus finanzierte Depot, die Immobilie. Das operative Vermögen bleibt unberührt, an allem, was daraus im Privaten entstanden ist, nimmt der Ehegatte teil. Nimmt man dagegen alles heraus, hat man Gütertrennung vereinbart und nur ein anderes Wort dafür benutzt.

Wertsteigerungsklauseln entscheiden über den Rest

Die zweite Frage ist, was mit dem Wertzuwachs während der Ehe passiert. Gebräuchlich sind vier Wege: vollständige Herausnahme samt Wertsteigerung, Wertfestschreibung, Deckelung oder nur der reale Zuwachs. Wertfestschreibung: Der Anteil bleibt im Ausgleich, sein Wert zum Tag der Eheschließung oder des Vertragsschlusses wird im Vertrag festgehalten, geteilt wird nur der Zuwachs.

In jede dieser Varianten gehört eine Bewertungsklausel, sonst verlagert der Vertrag den Streit nur. Ebenso gehören die Zahlungsmodalitäten hinein: Ratenhöhe, Fälligkeiten, Verzinsung und Sicherheiten. Wer über sein Vermögen im Ganzen verfügt, braucht die Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 BGB). Im modifizierten Zugewinnausgleich lässt sich dieses Erfordernis vertraglich abbedingen.

Unterhalt und Versorgungsausgleich gehören dazu, mit Maß

Nachehelicher Unterhalt lässt sich regeln. Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung muss notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB). Der Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind (§ 1570 BGB) lässt sich kaum wirksam abbedingen, und auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft ohnehin nicht wirksam verzichtet werden. Was funktioniert, sind Begrenzungen von Höhe und Dauer.

Der Versorgungsausgleich kann ehevertraglich geregelt oder ausgeschlossen werden (§ 1408 Abs. 2 BGB). Ein Ausschluss ohne Gegenleistung ist eine der häufigsten Sollbruchstellen. Wer ihn will, vereinbart zum Beispiel eine eigene Altersvorsorge für den Ehegatten. Auch eine Kapitalzahlung oder eine Beteiligung an einer Immobilie kann als Ausgleich in Betracht kommen.

Wirksamkeitsgrenzen: zwei Kontrollen, ein Prinzip

Eheverträge werden in zwei Schritten geprüft. Die Wirksamkeitskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Abschlusses: Ein Vertrag, der die Lasten evident einseitig verteilt und für den es keinen sachlichen Grund gibt, kann sittenwidrig sein (§ 138 BGB).

Die Ausübungskontrolle blickt auf den Zeitpunkt der Scheidung: Ein wirksamer Vertrag kann angepasst werden, wenn die Berufung auf ihn gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).

Geordnet wird beides nach der Nähe zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, der sogenannten Kernbereichslehre: Der Zugewinnausgleich ist am weitesten davon entfernt und deshalb am freiesten gestaltbar, Versorgungsausgleich und Betreuungsunterhalt liegen im Zentrum und halten wenig Eingriff aus. Was einen Vertrag haltbar macht, ist Nachvollziehbarkeit: Das Unternehmen wird geschützt, der Ehegatte erhält dafür etwas Konkretes.

Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag und Nachfolgeregelung

Viele Gesellschaftsverträge verlangen von Gesellschaftern eine güterrechtliche Regelung, teils mit Nachweispflicht gegenüber der Gesellschaft. Andere vinkulieren Anteile, verbieten Verpfändungen oder begrenzen Abfindungen. Diese Klauseln lese ich, bevor ich einen Ehevertrag entwerfe, denn sie bestimmen, was überhaupt vereinbart werden darf. Wo es in die gesellschaftsrechtliche Gestaltung geht, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Dazu kommt der Abgleich mit der letztwilligen Verfügung. Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag sind drei Dokumente, die dieselbe Beteiligung betreffen und sich gegenseitig aushebeln können. Ein Ehevertrag, der die Anteile aus dem Ausgleich nimmt, während das Testament sie einer Erbengemeinschaft zuweist, löst genau das Problem nicht, für das er geschrieben wurde.

Gründer: der Vertrag gehört vor die Finanzierungsrunde

Bei einer Beteiligungsrunde prüfen Investoren die Gesellschafterstruktur. Ein offener güterrechtlicher Ausgleichsanspruch ist an dieser Stelle ein Risiko, das im Term Sheet landet. Vor der Runde ist der Anteil wenig wert und die Regelung leicht zu verhandeln. Nach der Runde ist dieselbe Regelung ein Verzicht auf einen sichtbaren Betrag.

Wer als Gründer heiratet, sollte deshalb den Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung im Vertrag festhalten, auch wenn er nahe Null liegt. Genau dieser Nullwert ist später Gold: Er belegt, dass der komplette Aufbau in die Ehezeit fällt, und macht die Wertfestschreibung überhaupt erst prüfbar.

Der Ehevertrag nach Jahren der Ehe

Der häufigere Fall ist nicht der Vertrag vor der Trauung. Geheiratet wird ohne Vertrag, später wird gegründet, geerbt oder ein Anteil übernommen, und irgendwann fragt eine Bank, ein Mitgesellschafter oder der Steuerberater nach der güterrechtlichen Lage. Ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich, in derselben Form (§ 1410 BGB).

Erstens gibt es Zahlen: Der Wert zum Vertragsschluss lässt sich feststellen, und die Regelung kann zwischen dem Bestehenden und dem künftigen Zuwachs trennen. Zweitens verhandeln Sie in einer bestehenden Ehe, in der beide wissen, was aufgebaut wurde. Je näher der Vertrag an einer Trennung geschlossen wird, desto strenger fällt die Prüfung aus.

Anpassung: ein Ehevertrag ist kein Denkmal

Ein Vertrag von 2011 kennt Ihr Einzelunternehmen, nicht die Holding mit zwei Beteiligungen. Er kennt zwei Berufstätige, von denen inzwischen einer in Teilzeit arbeitet. Zeitablauf allein ändert einen Ehevertrag nicht, wohl aber die Wahrscheinlichkeit, dass er im Ernstfall über die Ausübungskontrolle korrigiert wird.

Deshalb gehört in den Vertrag eine Überprüfungsklausel mit benannten Auslösern: Geburt eines Kindes, Aufgabe der Berufstätigkeit eines Ehegatten, Rechtsformwechsel, Erwerb oder Verkauf von Anteilen, Umzug ins Ausland, Beginn einer Nachfolgeregelung. Ein Termin alle paar Jahre kostet eine Stunde. Ein Vertrag, der kippt, kostet einen Anteil.

Warum Unternehmer-Eheverträge im Ernstfall nicht greifen

01

Standardklauseln aus dem Muster

Das Muster kennt Ihre Gesellschaft nicht, Ihre Finanzierung nicht und Ihre Familienplanung nicht. Es schweigt zu Surrogaten, Bewertung und Zahlungsmodalitäten. Sie haben dann eine Urkunde und trotzdem keine Regelung für die Fragen, um die später gestritten wird.

02

Der einseitige Vertrag

Alles heraus, was dem Unternehmer gehört, nichts hinein für die andere Seite, kein sachlicher Grund im Vertrag erkennbar. Der Vertrag steht bei der Trennung dann als Erstes zur Diskussion.

03

Nach der Beurkundung nie wieder angesehen

Der Vertrag liegt im Ordner, das Unternehmen hat sich zweimal umstrukturiert, die herausgenommene Beteiligung existiert unter diesem Namen nicht mehr. Der Gegenstandskatalog passt nicht mehr auf das heutige Vermögen, und der Schutz greift dort nicht, wo der Wert inzwischen sitzt.

04

Keine Abstimmung mit der Nachfolgeplanung

Der Ehevertrag schützt die Anteile, das Testament ist zwanzig Jahre alt, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Nachfolgeklausel, die zu keinem von beiden passt. Im Scheidungsfall funktioniert der Schutz, im Todesfall entsteht eine Erbengemeinschaft, die keine Entscheidung treffen kann.

So gehe ich vor

01

Aufnahme und Unterlagen

Zuerst nehme ich auf, was Sie schützen wollen und was die andere Seite braucht. Dann sehe ich mir die Unterlagen an: Gesellschaftsvertrag, Jahresabschlüsse, Finanzierungsverträge, Testamente, bei Gründern das Term Sheet.

02

Entwurf mit Varianten

Aus dieser Grundlage entwerfe ich die Regelung, mit Varianten und der jeweiligen Konsequenz für beide Seiten in Klartext. Wo eine Bewertung nötig ist, koordiniere ich sie mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.

03

Verhandlung

Die Verhandlung führe ich, per Video oder Telefon, und ich sage Ihnen, wenn eine Forderung den Vertrag selbst gefährdet.

04

Beurkundung und Abstimmung

Beurkundet wird bei einem Notar in Ihrer Nähe, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Nach der Beurkundung stimme ich Ehevertrag, letztwillige Verfügung und Gesellschaftsvertrag aufeinander ab.

Eine Konstellation, die bei Gründern regelmäßig auftritt

01

Gründer heiratet vor der nächsten Runde

Zwei Gesellschafter halten je 40 Prozent an einer GmbH, die nächste Runde steht an. Einer der beiden heiratet, die Partnerin möchte Kinder. Dann geht es darum, die Anteile samt Surrogaten aus dem Zugewinn herauszunehmen, den heutigen Wert festzuhalten und eine Gegenleistung zu vereinbaren, die trägt.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Er regelt drei Felder: den Güterstand und den Versorgungsausgleich (§ 1408 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB). Im Zentrum steht der Güterstand, meist als modifizierter Zugewinnausgleich: Der gesetzliche Güterstand bleibt, benannte Gegenstände werden aus der Berechnung herausgenommen. Dazu gehören der Gesellschaftsanteil, Sonderbetriebsvermögen, künftig erworbene Anteile und die Surrogate. Ergänzt wird das um eine Bewertungsklausel und um Zahlungsmodalitäten.

Ja, das ist vereinbar, wird aber riskanter, je mehr der Anteil Ihr gesamtes Vermögen ausmacht. Nehmen Sie praktisch alles heraus, haben Sie wirtschaftlich Gütertrennung vereinbart, und der Vertrag steht bei einer Trennung als Erstes zur Diskussion. Belastbarer sind Zwischenlösungen: die Wertfestschreibung oder eine Deckelung der Ausgleichsforderung. Entscheidend ist die Gegenleistung.

Unwirksam ist er, wenn er die Lasten der Ehe evident einseitig verteilt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 138 BGB). Verstärkend wirken Umstände des Abschlusses: Schwangerschaft, fehlende Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Abhängigkeit, ein Notartermin unmittelbar vor der Hochzeit. Getrennt davon prüft die Ausübungskontrolle, ob die Berufung auf den Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).

Ja, und in vielen Fällen ist er dann sogar dringender. Ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich, mit derselben Form: notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Wurde das Unternehmen erst nach der Hochzeit aufgebaut, fällt der komplette Wertaufbau in den Zugewinn. Der heutige Wert lässt sich feststellen und im Vertrag festhalten.

Gestaltung und Verhandlung laufen ortsunabhängig: Erstgespräch per Video, Unterlagen digital, Entwürfe und Abstimmung schriftlich, Beurkundung bei einem Notar in Ihrer Nähe. Ich rechne nach Zeit ab, mit einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Die Notarkosten kommen hinzu. Sie richten sich nach dem Geschäftswert und sind gesetzlich geregelt.

Unternehmer-Ehevertrag besprechen

Ein Ehevertrag braucht Vorlauf, gerade wenn eine Bewertung, eine Finanzierungsrunde oder die Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag dazugehört. Schildern Sie mir kurz die Ausgangslage, dann sage ich Ihnen, welche Unterlagen ich brauche und welche Regelungsfelder für Sie in Frage kommen.

UNTERNEHMERFAMILIENRECHT

Unternehmer-Ehevertrag: Sicherheit für die Firma

Ein Unternehmer-Ehevertrag klärt vorab, was mit Gesellschaftsanteilen und Betriebsvermögen passiert, wenn die Ehe endet, solange beide Seiten in Ruhe darüber sprechen können. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL. Ich gestalte Eheverträge für Unternehmer, Gesellschafter und Gründer, verhandle sie und begleite die Beurkundung. Die Beurkundung findet bei einem Notar in Ihrer Nähe statt.

Der gesetzliche Güterstand ist die Ausgangslage, nicht die Zielvorgabe

Ohne Vertrag gilt die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Für ein Unternehmen ist das die kritische Stelle: Der Wert steckt in der Firma, die Forderung entsteht in Euro. Ein Ehevertrag setzt an drei Stellen an: am Güterstand und am Versorgungsausgleich (§ 1408 BGB) und am nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB).

Wer den gesetzlichen Güterstand ausschließt, landet in der Gütertrennung (§ 1414 BGB): kein Ausgleich, in keiner Richtung. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung entfällt diese Erhöhung. Wer den Güterstand ändert, trifft damit immer auch eine erbrechtliche Entscheidung.

Der modifizierte Zugewinnausgleich ist das Standardwerkzeug

Der Regelfall in Unternehmerverträgen sieht anders aus: Der Güterstand bleibt, die Teilhabe bleibt, und nur die Punkte werden geändert, die dem Betrieb in einer Unternehmerscheidung gefährlich werden. Das ist die haltbarere Variante, weil sie eine erkennbare Logik hat.

Die Herausnahme der Gesellschaftsanteile muss präzise beschrieben sein

Herausgenommen wird nicht „das Unternehmen“, sondern ein benannter Gegenstandskatalog. In einem brauchbaren Vertrag steht, welcher Anteil an welcher Gesellschaft gemeint ist, ob künftig erworbene Anteile erfasst werden, und was mit Surrogaten passiert. Wird die Beteiligung verkauft, ist plötzlich Geld auf dem Privatkonto, und ohne Klausel fällt dieses Geld in den Ausgleich.

Bewusst drin bleiben sollte, was ins Privatvermögen geflossen ist: Ausschüttungen, Entnahmen, das daraus finanzierte Depot, die Immobilie. Das operative Vermögen bleibt unberührt, an allem, was daraus im Privaten entstanden ist, nimmt der Ehegatte teil. Nimmt man dagegen alles heraus, hat man Gütertrennung vereinbart und nur ein anderes Wort dafür benutzt.

Wertsteigerungsklauseln entscheiden über den Rest

Die zweite Frage ist, was mit dem Wertzuwachs während der Ehe passiert. Gebräuchlich sind vier Wege: vollständige Herausnahme samt Wertsteigerung, Wertfestschreibung, Deckelung oder nur der reale Zuwachs. Wertfestschreibung: Der Anteil bleibt im Ausgleich, sein Wert zum Tag der Eheschließung oder des Vertragsschlusses wird im Vertrag festgehalten, geteilt wird nur der Zuwachs.

In jede dieser Varianten gehört eine Bewertungsklausel, sonst verlagert der Vertrag den Streit nur. Ebenso gehören die Zahlungsmodalitäten hinein: Ratenhöhe, Fälligkeiten, Verzinsung und Sicherheiten. Wer über sein Vermögen im Ganzen verfügt, braucht die Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 BGB). Im modifizierten Zugewinnausgleich lässt sich dieses Erfordernis vertraglich abbedingen.

Unterhalt und Versorgungsausgleich gehören dazu, mit Maß

Nachehelicher Unterhalt lässt sich regeln. Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung muss notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB). Der Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind (§ 1570 BGB) lässt sich kaum wirksam abbedingen, und auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft ohnehin nicht wirksam verzichtet werden. Was funktioniert, sind Begrenzungen von Höhe und Dauer.

Der Versorgungsausgleich kann ehevertraglich geregelt oder ausgeschlossen werden (§ 1408 Abs. 2 BGB). Ein Ausschluss ohne Gegenleistung ist eine der häufigsten Sollbruchstellen. Wer ihn will, vereinbart zum Beispiel eine eigene Altersvorsorge für den Ehegatten. Auch eine Kapitalzahlung oder eine Beteiligung an einer Immobilie kann als Ausgleich in Betracht kommen.

Wirksamkeitsgrenzen: zwei Kontrollen, ein Prinzip

Eheverträge werden in zwei Schritten geprüft. Die Wirksamkeitskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Abschlusses: Ein Vertrag, der die Lasten evident einseitig verteilt und für den es keinen sachlichen Grund gibt, kann sittenwidrig sein (§ 138 BGB).

Die Ausübungskontrolle blickt auf den Zeitpunkt der Scheidung: Ein wirksamer Vertrag kann angepasst werden, wenn die Berufung auf ihn gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).

Geordnet wird beides nach der Nähe zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, der sogenannten Kernbereichslehre: Der Zugewinnausgleich ist am weitesten davon entfernt und deshalb am freiesten gestaltbar, Versorgungsausgleich und Betreuungsunterhalt liegen im Zentrum und halten wenig Eingriff aus. Was einen Vertrag haltbar macht, ist Nachvollziehbarkeit: Das Unternehmen wird geschützt, der Ehegatte erhält dafür etwas Konkretes.

Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag und Nachfolgeregelung

Viele Gesellschaftsverträge verlangen von Gesellschaftern eine güterrechtliche Regelung, teils mit Nachweispflicht gegenüber der Gesellschaft. Andere vinkulieren Anteile, verbieten Verpfändungen oder begrenzen Abfindungen. Diese Klauseln lese ich, bevor ich einen Ehevertrag entwerfe, denn sie bestimmen, was überhaupt vereinbart werden darf. Wo es in die gesellschaftsrechtliche Gestaltung geht, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Dazu kommt der Abgleich mit der letztwilligen Verfügung. Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag sind drei Dokumente, die dieselbe Beteiligung betreffen und sich gegenseitig aushebeln können. Ein Ehevertrag, der die Anteile aus dem Ausgleich nimmt, während das Testament sie einer Erbengemeinschaft zuweist, löst genau das Problem nicht, für das er geschrieben wurde.

Gründer: der Vertrag gehört vor die Finanzierungsrunde

Bei einer Beteiligungsrunde prüfen Investoren die Gesellschafterstruktur. Ein offener güterrechtlicher Ausgleichsanspruch ist an dieser Stelle ein Risiko, das im Term Sheet landet. Vor der Runde ist der Anteil wenig wert und die Regelung leicht zu verhandeln. Nach der Runde ist dieselbe Regelung ein Verzicht auf einen sichtbaren Betrag.

Wer als Gründer heiratet, sollte deshalb den Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung im Vertrag festhalten, auch wenn er nahe Null liegt. Genau dieser Nullwert ist später Gold: Er belegt, dass der komplette Aufbau in die Ehezeit fällt, und macht die Wertfestschreibung überhaupt erst prüfbar.

Der Ehevertrag nach Jahren der Ehe

Der häufigere Fall ist nicht der Vertrag vor der Trauung. Geheiratet wird ohne Vertrag, später wird gegründet, geerbt oder ein Anteil übernommen, und irgendwann fragt eine Bank, ein Mitgesellschafter oder der Steuerberater nach der güterrechtlichen Lage. Ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich, in derselben Form (§ 1410 BGB).

Erstens gibt es Zahlen: Der Wert zum Vertragsschluss lässt sich feststellen, und die Regelung kann zwischen dem Bestehenden und dem künftigen Zuwachs trennen. Zweitens verhandeln Sie in einer bestehenden Ehe, in der beide wissen, was aufgebaut wurde. Je näher der Vertrag an einer Trennung geschlossen wird, desto strenger fällt die Prüfung aus.

Anpassung: ein Ehevertrag ist kein Denkmal

Ein Vertrag von 2011 kennt Ihr Einzelunternehmen, nicht die Holding mit zwei Beteiligungen. Er kennt zwei Berufstätige, von denen inzwischen einer in Teilzeit arbeitet. Zeitablauf allein ändert einen Ehevertrag nicht, wohl aber die Wahrscheinlichkeit, dass er im Ernstfall über die Ausübungskontrolle korrigiert wird.

Deshalb gehört in den Vertrag eine Überprüfungsklausel mit benannten Auslösern: Geburt eines Kindes, Aufgabe der Berufstätigkeit eines Ehegatten, Rechtsformwechsel, Erwerb oder Verkauf von Anteilen, Umzug ins Ausland, Beginn einer Nachfolgeregelung. Ein Termin alle paar Jahre kostet eine Stunde. Ein Vertrag, der kippt, kostet einen Anteil.

Warum Unternehmer-Eheverträge im Ernstfall nicht greifen

01

Standardklauseln aus dem Muster

Das Muster kennt Ihre Gesellschaft nicht, Ihre Finanzierung nicht und Ihre Familienplanung nicht. Es schweigt zu Surrogaten, Bewertung und Zahlungsmodalitäten. Sie haben dann eine Urkunde und trotzdem keine Regelung für die Fragen, um die später gestritten wird.

02

Der einseitige Vertrag

Alles heraus, was dem Unternehmer gehört, nichts hinein für die andere Seite, kein sachlicher Grund im Vertrag erkennbar. Der Vertrag steht bei der Trennung dann als Erstes zur Diskussion.

03

Nach der Beurkundung nie wieder angesehen

Der Vertrag liegt im Ordner, das Unternehmen hat sich zweimal umstrukturiert, die herausgenommene Beteiligung existiert unter diesem Namen nicht mehr. Der Gegenstandskatalog passt nicht mehr auf das heutige Vermögen, und der Schutz greift dort nicht, wo der Wert inzwischen sitzt.

04

Keine Abstimmung mit der Nachfolgeplanung

Der Ehevertrag schützt die Anteile, das Testament ist zwanzig Jahre alt, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Nachfolgeklausel, die zu keinem von beiden passt. Im Scheidungsfall funktioniert der Schutz, im Todesfall entsteht eine Erbengemeinschaft, die keine Entscheidung treffen kann.

So gehe ich vor

01

Aufnahme und Unterlagen

Zuerst nehme ich auf, was Sie schützen wollen und was die andere Seite braucht. Dann sehe ich mir die Unterlagen an: Gesellschaftsvertrag, Jahresabschlüsse, Finanzierungsverträge, Testamente, bei Gründern das Term Sheet.

02

Entwurf mit Varianten

Aus dieser Grundlage entwerfe ich die Regelung, mit Varianten und der jeweiligen Konsequenz für beide Seiten in Klartext. Wo eine Bewertung nötig ist, koordiniere ich sie mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.

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Verhandlung

Die Verhandlung führe ich, per Video oder Telefon, und ich sage Ihnen, wenn eine Forderung den Vertrag selbst gefährdet.

04

Beurkundung und Abstimmung

Beurkundet wird bei einem Notar in Ihrer Nähe, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Nach der Beurkundung stimme ich Ehevertrag, letztwillige Verfügung und Gesellschaftsvertrag aufeinander ab.

Eine Konstellation, die bei Gründern regelmäßig auftritt

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Gründer heiratet vor der nächsten Runde

Zwei Gesellschafter halten je 40 Prozent an einer GmbH, die nächste Runde steht an. Einer der beiden heiratet, die Partnerin möchte Kinder. Dann geht es darum, die Anteile samt Surrogaten aus dem Zugewinn herauszunehmen, den heutigen Wert festzuhalten und eine Gegenleistung zu vereinbaren, die trägt.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Er regelt drei Felder: den Güterstand und den Versorgungsausgleich (§ 1408 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB). Im Zentrum steht der Güterstand, meist als modifizierter Zugewinnausgleich: Der gesetzliche Güterstand bleibt, benannte Gegenstände werden aus der Berechnung herausgenommen. Dazu gehören der Gesellschaftsanteil, Sonderbetriebsvermögen, künftig erworbene Anteile und die Surrogate. Ergänzt wird das um eine Bewertungsklausel und um Zahlungsmodalitäten.

Ja, das ist vereinbar, wird aber riskanter, je mehr der Anteil Ihr gesamtes Vermögen ausmacht. Nehmen Sie praktisch alles heraus, haben Sie wirtschaftlich Gütertrennung vereinbart, und der Vertrag steht bei einer Trennung als Erstes zur Diskussion. Belastbarer sind Zwischenlösungen: die Wertfestschreibung oder eine Deckelung der Ausgleichsforderung. Entscheidend ist die Gegenleistung.

Unwirksam ist er, wenn er die Lasten der Ehe evident einseitig verteilt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 138 BGB). Verstärkend wirken Umstände des Abschlusses: Schwangerschaft, fehlende Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Abhängigkeit, ein Notartermin unmittelbar vor der Hochzeit. Getrennt davon prüft die Ausübungskontrolle, ob die Berufung auf den Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).

Ja, und in vielen Fällen ist er dann sogar dringender. Ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich, mit derselben Form: notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Wurde das Unternehmen erst nach der Hochzeit aufgebaut, fällt der komplette Wertaufbau in den Zugewinn. Der heutige Wert lässt sich feststellen und im Vertrag festhalten.

Gestaltung und Verhandlung laufen ortsunabhängig: Erstgespräch per Video, Unterlagen digital, Entwürfe und Abstimmung schriftlich, Beurkundung bei einem Notar in Ihrer Nähe. Ich rechne nach Zeit ab, mit einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Die Notarkosten kommen hinzu. Sie richten sich nach dem Geschäftswert und sind gesetzlich geregelt.

Unternehmer-Ehevertrag besprechen

Ein Ehevertrag braucht Vorlauf, gerade wenn eine Bewertung, eine Finanzierungsrunde oder die Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag dazugehört. Schildern Sie mir kurz die Ausgangslage, dann sage ich Ihnen, welche Unterlagen ich brauche und welche Regelungsfelder für Sie in Frage kommen.

DR. SCHMIDT LEGAL

©

2026

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