INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
Internationale Scheidung: welches Gericht, welches Recht
Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug stellen sich drei Fragen gleichzeitig: welches Gericht entscheiden darf, welches Recht es anwendet und ob das Ergebnis später auch im anderen Staat gilt. Ich bin Rechtsanwältin Dr. Hanna Schmidt und bearbeite solche Verfahren selbst, bundesweit, per Video und auf Englisch. Abgerechnet wird nach Zeit, nicht nach Streitwert.
Drei Fragen entscheiden über den Ausgang: Gericht, Recht, Anerkennung
Zuständigkeit: Brüssel IIb eröffnet mehrere Gerichtsstände
Innerhalb der Europäischen Union regelt die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb, welches Gericht in Ehesachen entscheiden darf. Art. 3 nennt mehrere Anknüpfungen, und sie stehen nebeneinander, nicht in einer Rangfolge: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten, letzter gemeinsamer Aufenthalt, wenn ein Ehegatte noch dort lebt, Aufenthalt des Antragsgegners, Aufenthalt des Antragstellers nach einem Jahr, gemeinsame Staatsangehörigkeit.
Dass mehrere Staaten gleichzeitig zuständig sein können, ist der Normalfall. Dänemark ist an die Verordnung nicht gebunden, für Drittstaaten wie die Schweiz, das Vereinigte Königreich oder die USA gelten eigene Regeln. Sind zwei Gerichte zuständig, gilt das Prioritätsprinzip: Das zuerst angerufene Gericht führt das Verfahren. Wer zuerst einreicht, wählt damit faktisch das Verfahren aus.
Anwendbares Recht: Rom III und die Rechtswahl
Welches Scheidungsrecht ein deutsches Gericht anwendet, steht nicht im BGB, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Die Ehegatten können das Scheidungsrecht vereinbaren, aber nur aus einem begrenzten Kreis (Art. 5). Die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen, datiert und von beiden unterschrieben werden (Art. 7). In Deutschland ist dafür notarielle Beurkundung vorgesehen.
Ohne Rechtswahl greift die Kaskade des Art. 8: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bei Anrufung des Gerichts, sonst der letzte gemeinsame Aufenthalt innerhalb des letzten Jahres, sofern einer noch dort lebt, sonst die gemeinsame Staatsangehörigkeit, sonst das Recht des angerufenen Gerichts. Wendet ein deutsches Gericht ausländisches Scheidungsrecht an, muss dessen Inhalt in das Verfahren eingeführt werden.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland
Eine Scheidung, die im Ausland ausgesprochen wurde, wirkt in Deutschland nicht automatisch. Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren anerkannt. Für alle anderen Staaten läuft ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung. Ohne diese Feststellung gelten Sie weiter als verheiratet, mit Folgen für eine neue Eheschließung, für das Erbrecht und für die Steuer.
Eine Ausnahme gibt es: Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten, ist das Verfahren nicht erforderlich. Schwieriger sind Scheidungen, die im Ausland durch religiöse oder behördliche Erklärung erfolgt sind und nicht durch ein Gericht. Ob sie in Deutschland Wirkung haben, hängt am Einzelfall und muss geprüft werden.
Folgesachen unterliegen eigenen Regeln
Der häufigste Irrtum in diesem Bereich: dass mit dem Scheidungsrecht alles andere mitentschieden sei. Es ist umgekehrt. Unterhalt: Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, der EuUnthVO. Welches Unterhaltsrecht gilt, folgt eigenen Anknüpfungen. Elterliche Sorge und Umgang: Zuständig sind nach Brüssel IIb regelmäßig die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
Güterrecht und Zugewinn: Auch hier gibt es eine eigene Anknüpfung, und sie kann auf ein anderes Recht führen als die Scheidung selbst. Versorgungsausgleich: Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern lassen sich im deutschen Verfahren nicht ohne weiteres teilen. Eine Scheidung, vier Regelungsbereiche, im Extremfall vier verschiedene Rechtsordnungen. Daran scheitern Verfahren, die nur nach dem Scheidungsantrag geplant wurden.
Was eine Scheidung mit Auslandsbezug kompliziert macht
01
Die Rechtswahl kommt zu spät
Eine Rechtswahl nach Rom III ist ein Gestaltungsmittel, solange beide Seiten noch miteinander sprechen. Dann gilt die Kaskade, und die kann auf ein Recht führen, das keiner der beiden wollte. Auch Fristen und Vermögensausgleich können dann anders ausfallen.
02
Zwei Verfahren laufen parallel
Beide Seiten reichen ein, in zwei Staaten, ohne Abstimmung. Das später angerufene Gericht muss aussetzen, die Kosten sind aber angefallen. Das kostet Wochen, doppelte Anwaltskosten in zwei Ländern und einen Verfahrensort, den man nicht gewählt hat.
03
Auslandsunterlagen sind unvollständig
Heiratsurkunde in Landessprache ohne Übersetzung, Entscheidung ohne Rechtskraftvermerk, Kopie ohne Beglaubigung, fehlende Apostille. Das Gericht oder das Standesamt fordert nach, der Termin platzt, und die Beschaffung im Ausland dauert oft Monate, nicht Tage.
04
Die Anerkennung wird nicht geprüft
Ein Paar hält sich für geschieden, weil im Herkunftsstaat ein Urteil vorliegt. In Deutschland fehlt die Feststellung. Das Standesamt verweigert dann die neue Eheschließung, und im Todesfall steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht im Raum, mit dem niemand gerechnet hat.
05
Vermögen im Ausland bleibt außen vor
Eine Wohnung in Spanien, ein Depot in der Schweiz. Wird das nicht früh erfasst und bewertet, fehlt es in der Auseinandersetzung. Am Ende steht ein Vergleich auf halber Vermögensmasse und eine Vollstreckung im Ausland, die ohne Vorbereitung schwer wird.
So gehe ich vor
01
Anknüpfungspunkte aufnehmen, mit Daten
Ich nehme auf, wer wann wo gelebt hat, mit Monatsangaben: Aufenthalte beider Ehegatten, Staatsangehörigkeiten, Ort und Datum der Eheschließung, Aufenthalt der Kinder, Lage und Art des Vermögens.
02
Zuständigkeit und Recht gegenrechnen
Welche Gerichte sind zuständig, welches Recht käme zur Anwendung, wie lange dauert es. Sie bekommen einen Vergleich mit Vor- und Nachteilen und eine klare Einschätzung, wo der Zeitdruck liegt.
03
Urkunden, Übersetzungen, Apostille organisieren
Aus dem Ausland kommende öffentliche Urkunden brauchen häufig eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961. Fremdsprachige Unterlagen brauchen eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer.
04
Verfahren führen und ausländische Berater einbinden
Ich führe das Verfahren und korrespondiere auf Deutsch und auf Englisch. Wo im Ausland eigenes Recht gebraucht wird, ziehe ich Kollegen vor Ort hinzu und übernehme die Abstimmung.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Geheiratet im Ausland, gelebt in Deutschland
Ein Ehegatte ist in sein Herkunftsland zurückgekehrt, zum Vermögen gehören eine Immobilie dort und Anteile an einem deutschen Unternehmen. Zuerst geht es darum, den gewöhnlichen Aufenthalt beider zu bestimmen und zu prüfen, welche Gerichte zuständig wären. Danach fällt die Entscheidung, ob eine Rechtswahl erreichbar ist.
Kanzlei in Köln, Verfahren über Grenzen hinweg
Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, ein paar Minuten vom Hauptbahnhof. Wer aus Köln oder dem Umland kommt, aus Leverkusen, Bergisch Gladbach, Brühl, Hürth oder Frechen, sitzt für die Aufnahme der Anknüpfungspunkte gern persönlich am Tisch. Alles Weitere geht per Video oder Telefon, auf Deutsch und auf Englisch.
Welches Familiengericht Ihr Verfahren führt, folgt der örtlichen Zuständigkeit im konkreten Fall und nicht meinem Kanzleisitz. Vertreten kann ich Sie deshalb auch dann, wenn das Gericht nicht in Köln sitzt. Was ich sonst mit Auslandsbezug bearbeite, steht auf der Übersichtsseite der Rechtsanwältin für internationales Familienrecht in Köln.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Familienrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Zuständig können mehrere Gerichte gleichzeitig sein. Innerhalb der EU eröffnet Art. 3 Brüssel IIb unter anderem den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, den letzten gemeinsamen Aufenthalt, wenn einer noch dort lebt, den Aufenthalt des Antragsgegners sowie die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Eine Rangfolge gibt es nicht. Reichen beide Seiten ein, führt das zuerst angerufene Gericht das Verfahren. Für Drittstaaten gelten eigene Zuständigkeitsregeln.
Das anwendbare Scheidungsrecht bestimmt die Verordnung Rom III, nicht die Staatsangehörigkeit allein. Haben Sie keine Rechtswahl getroffen, gilt das Recht Ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, danach des letzten gemeinsamen Aufenthalts, wenn er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte noch dort lebt, danach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts.
Ja, aber nicht beliebig. Nach Art. 5 Rom III kommen in Betracht: das Recht Ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, wenn einer von Ihnen noch dort lebt, das Heimatrecht eines Ehegatten und das Recht des angerufenen Gerichts. Die Vereinbarung muss schriftlich, datiert und von beiden unterschrieben sein. In Deutschland ist notarielle Beurkundung vorgesehen. Sinnvoll ist eine Rechtswahl früh.
Kommt die Entscheidung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Dänemark, wird sie nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren anerkannt. In allen anderen Fällen brauchen Sie eine Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorzulegen sind regelmäßig die Entscheidung mit Rechtskraftvermerk, die Heiratsurkunde, beglaubigte Übersetzungen und je nach Herkunftsstaat eine Apostille oder Legalisation.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt., und Sie erhalten eine Rechnung mit detailliertem Tätigkeitsnachweis. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie. Die Deckungsanfrage stellen Sie selbst.
Scheidung mit Auslandsbezug prüfen lassen
Wenn im Ausland schon eingereicht wurde oder Sie überlegen, wo Sie einreichen, zählt der Zeitpunkt. Bringen Sie zum ersten Termin mit, was Sie an Urkunden und Aufenthaltsdaten haben. Ich berate bundesweit, per Video oder telefonisch, auf Deutsch und auf Englisch.
INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
Internationale Scheidung: welches Gericht, welches Recht
Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug stellen sich drei Fragen gleichzeitig: welches Gericht entscheiden darf, welches Recht es anwendet und ob das Ergebnis später auch im anderen Staat gilt. Ich bin Rechtsanwältin Dr. Hanna Schmidt und bearbeite solche Verfahren selbst, bundesweit, per Video und auf Englisch. Abgerechnet wird nach Zeit, nicht nach Streitwert.
Drei Fragen entscheiden über den Ausgang: Gericht, Recht, Anerkennung
Zuständigkeit: Brüssel IIb eröffnet mehrere Gerichtsstände
Innerhalb der Europäischen Union regelt die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb, welches Gericht in Ehesachen entscheiden darf. Art. 3 nennt mehrere Anknüpfungen, und sie stehen nebeneinander, nicht in einer Rangfolge: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten, letzter gemeinsamer Aufenthalt, wenn ein Ehegatte noch dort lebt, Aufenthalt des Antragsgegners, Aufenthalt des Antragstellers nach einem Jahr, gemeinsame Staatsangehörigkeit.
Dass mehrere Staaten gleichzeitig zuständig sein können, ist der Normalfall. Dänemark ist an die Verordnung nicht gebunden, für Drittstaaten wie die Schweiz, das Vereinigte Königreich oder die USA gelten eigene Regeln. Sind zwei Gerichte zuständig, gilt das Prioritätsprinzip: Das zuerst angerufene Gericht führt das Verfahren. Wer zuerst einreicht, wählt damit faktisch das Verfahren aus.
Anwendbares Recht: Rom III und die Rechtswahl
Welches Scheidungsrecht ein deutsches Gericht anwendet, steht nicht im BGB, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Die Ehegatten können das Scheidungsrecht vereinbaren, aber nur aus einem begrenzten Kreis (Art. 5). Die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen, datiert und von beiden unterschrieben werden (Art. 7). In Deutschland ist dafür notarielle Beurkundung vorgesehen.
Ohne Rechtswahl greift die Kaskade des Art. 8: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bei Anrufung des Gerichts, sonst der letzte gemeinsame Aufenthalt innerhalb des letzten Jahres, sofern einer noch dort lebt, sonst die gemeinsame Staatsangehörigkeit, sonst das Recht des angerufenen Gerichts. Wendet ein deutsches Gericht ausländisches Scheidungsrecht an, muss dessen Inhalt in das Verfahren eingeführt werden.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland
Eine Scheidung, die im Ausland ausgesprochen wurde, wirkt in Deutschland nicht automatisch. Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren anerkannt. Für alle anderen Staaten läuft ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung. Ohne diese Feststellung gelten Sie weiter als verheiratet, mit Folgen für eine neue Eheschließung, für das Erbrecht und für die Steuer.
Eine Ausnahme gibt es: Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten, ist das Verfahren nicht erforderlich. Schwieriger sind Scheidungen, die im Ausland durch religiöse oder behördliche Erklärung erfolgt sind und nicht durch ein Gericht. Ob sie in Deutschland Wirkung haben, hängt am Einzelfall und muss geprüft werden.
Folgesachen unterliegen eigenen Regeln
Der häufigste Irrtum in diesem Bereich: dass mit dem Scheidungsrecht alles andere mitentschieden sei. Es ist umgekehrt. Unterhalt: Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, der EuUnthVO. Welches Unterhaltsrecht gilt, folgt eigenen Anknüpfungen. Elterliche Sorge und Umgang: Zuständig sind nach Brüssel IIb regelmäßig die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
Güterrecht und Zugewinn: Auch hier gibt es eine eigene Anknüpfung, und sie kann auf ein anderes Recht führen als die Scheidung selbst. Versorgungsausgleich: Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern lassen sich im deutschen Verfahren nicht ohne weiteres teilen. Eine Scheidung, vier Regelungsbereiche, im Extremfall vier verschiedene Rechtsordnungen. Daran scheitern Verfahren, die nur nach dem Scheidungsantrag geplant wurden.
Was eine Scheidung mit Auslandsbezug kompliziert macht
01
Die Rechtswahl kommt zu spät
Eine Rechtswahl nach Rom III ist ein Gestaltungsmittel, solange beide Seiten noch miteinander sprechen. Dann gilt die Kaskade, und die kann auf ein Recht führen, das keiner der beiden wollte. Auch Fristen und Vermögensausgleich können dann anders ausfallen.
02
Zwei Verfahren laufen parallel
Beide Seiten reichen ein, in zwei Staaten, ohne Abstimmung. Das später angerufene Gericht muss aussetzen, die Kosten sind aber angefallen. Das kostet Wochen, doppelte Anwaltskosten in zwei Ländern und einen Verfahrensort, den man nicht gewählt hat.
03
Auslandsunterlagen sind unvollständig
Heiratsurkunde in Landessprache ohne Übersetzung, Entscheidung ohne Rechtskraftvermerk, Kopie ohne Beglaubigung, fehlende Apostille. Das Gericht oder das Standesamt fordert nach, der Termin platzt, und die Beschaffung im Ausland dauert oft Monate, nicht Tage.
04
Die Anerkennung wird nicht geprüft
Ein Paar hält sich für geschieden, weil im Herkunftsstaat ein Urteil vorliegt. In Deutschland fehlt die Feststellung. Das Standesamt verweigert dann die neue Eheschließung, und im Todesfall steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht im Raum, mit dem niemand gerechnet hat.
05
Vermögen im Ausland bleibt außen vor
Eine Wohnung in Spanien, ein Depot in der Schweiz. Wird das nicht früh erfasst und bewertet, fehlt es in der Auseinandersetzung. Am Ende steht ein Vergleich auf halber Vermögensmasse und eine Vollstreckung im Ausland, die ohne Vorbereitung schwer wird.
So gehe ich vor
01
Anknüpfungspunkte aufnehmen, mit Daten
Ich nehme auf, wer wann wo gelebt hat, mit Monatsangaben: Aufenthalte beider Ehegatten, Staatsangehörigkeiten, Ort und Datum der Eheschließung, Aufenthalt der Kinder, Lage und Art des Vermögens.
02
Zuständigkeit und Recht gegenrechnen
Welche Gerichte sind zuständig, welches Recht käme zur Anwendung, wie lange dauert es. Sie bekommen einen Vergleich mit Vor- und Nachteilen und eine klare Einschätzung, wo der Zeitdruck liegt.
03
Urkunden, Übersetzungen, Apostille organisieren
Aus dem Ausland kommende öffentliche Urkunden brauchen häufig eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961. Fremdsprachige Unterlagen brauchen eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer.
04
Verfahren führen und ausländische Berater einbinden
Ich führe das Verfahren und korrespondiere auf Deutsch und auf Englisch. Wo im Ausland eigenes Recht gebraucht wird, ziehe ich Kollegen vor Ort hinzu und übernehme die Abstimmung.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Geheiratet im Ausland, gelebt in Deutschland
Ein Ehegatte ist in sein Herkunftsland zurückgekehrt, zum Vermögen gehören eine Immobilie dort und Anteile an einem deutschen Unternehmen. Zuerst geht es darum, den gewöhnlichen Aufenthalt beider zu bestimmen und zu prüfen, welche Gerichte zuständig wären. Danach fällt die Entscheidung, ob eine Rechtswahl erreichbar ist.
Kanzlei in Köln, Verfahren über Grenzen hinweg
Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, ein paar Minuten vom Hauptbahnhof. Wer aus Köln oder dem Umland kommt, aus Leverkusen, Bergisch Gladbach, Brühl, Hürth oder Frechen, sitzt für die Aufnahme der Anknüpfungspunkte gern persönlich am Tisch. Alles Weitere geht per Video oder Telefon, auf Deutsch und auf Englisch.
Welches Familiengericht Ihr Verfahren führt, folgt der örtlichen Zuständigkeit im konkreten Fall und nicht meinem Kanzleisitz. Vertreten kann ich Sie deshalb auch dann, wenn das Gericht nicht in Köln sitzt. Was ich sonst mit Auslandsbezug bearbeite, steht auf der Übersichtsseite der Rechtsanwältin für internationales Familienrecht in Köln.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Familienrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Zuständig können mehrere Gerichte gleichzeitig sein. Innerhalb der EU eröffnet Art. 3 Brüssel IIb unter anderem den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, den letzten gemeinsamen Aufenthalt, wenn einer noch dort lebt, den Aufenthalt des Antragsgegners sowie die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Eine Rangfolge gibt es nicht. Reichen beide Seiten ein, führt das zuerst angerufene Gericht das Verfahren. Für Drittstaaten gelten eigene Zuständigkeitsregeln.
Das anwendbare Scheidungsrecht bestimmt die Verordnung Rom III, nicht die Staatsangehörigkeit allein. Haben Sie keine Rechtswahl getroffen, gilt das Recht Ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, danach des letzten gemeinsamen Aufenthalts, wenn er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte noch dort lebt, danach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts.
Ja, aber nicht beliebig. Nach Art. 5 Rom III kommen in Betracht: das Recht Ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, wenn einer von Ihnen noch dort lebt, das Heimatrecht eines Ehegatten und das Recht des angerufenen Gerichts. Die Vereinbarung muss schriftlich, datiert und von beiden unterschrieben sein. In Deutschland ist notarielle Beurkundung vorgesehen. Sinnvoll ist eine Rechtswahl früh.
Kommt die Entscheidung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Dänemark, wird sie nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren anerkannt. In allen anderen Fällen brauchen Sie eine Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorzulegen sind regelmäßig die Entscheidung mit Rechtskraftvermerk, die Heiratsurkunde, beglaubigte Übersetzungen und je nach Herkunftsstaat eine Apostille oder Legalisation.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt., und Sie erhalten eine Rechnung mit detailliertem Tätigkeitsnachweis. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie. Die Deckungsanfrage stellen Sie selbst.
Scheidung mit Auslandsbezug prüfen lassen
Wenn im Ausland schon eingereicht wurde oder Sie überlegen, wo Sie einreichen, zählt der Zeitpunkt. Bringen Sie zum ersten Termin mit, was Sie an Urkunden und Aufenthaltsdaten haben. Ich berate bundesweit, per Video oder telefonisch, auf Deutsch und auf Englisch.
INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
Internationale Scheidung: welches Gericht, welches Recht
Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug stellen sich drei Fragen gleichzeitig: welches Gericht entscheiden darf, welches Recht es anwendet und ob das Ergebnis später auch im anderen Staat gilt. Ich bin Rechtsanwältin Dr. Hanna Schmidt und bearbeite solche Verfahren selbst, bundesweit, per Video und auf Englisch. Abgerechnet wird nach Zeit, nicht nach Streitwert.
Drei Fragen entscheiden über den Ausgang: Gericht, Recht, Anerkennung
Zuständigkeit: Brüssel IIb eröffnet mehrere Gerichtsstände
Innerhalb der Europäischen Union regelt die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb, welches Gericht in Ehesachen entscheiden darf. Art. 3 nennt mehrere Anknüpfungen, und sie stehen nebeneinander, nicht in einer Rangfolge: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten, letzter gemeinsamer Aufenthalt, wenn ein Ehegatte noch dort lebt, Aufenthalt des Antragsgegners, Aufenthalt des Antragstellers nach einem Jahr, gemeinsame Staatsangehörigkeit.
Dass mehrere Staaten gleichzeitig zuständig sein können, ist der Normalfall. Dänemark ist an die Verordnung nicht gebunden, für Drittstaaten wie die Schweiz, das Vereinigte Königreich oder die USA gelten eigene Regeln. Sind zwei Gerichte zuständig, gilt das Prioritätsprinzip: Das zuerst angerufene Gericht führt das Verfahren. Wer zuerst einreicht, wählt damit faktisch das Verfahren aus.
Anwendbares Recht: Rom III und die Rechtswahl
Welches Scheidungsrecht ein deutsches Gericht anwendet, steht nicht im BGB, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Die Ehegatten können das Scheidungsrecht vereinbaren, aber nur aus einem begrenzten Kreis (Art. 5). Die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen, datiert und von beiden unterschrieben werden (Art. 7). In Deutschland ist dafür notarielle Beurkundung vorgesehen.
Ohne Rechtswahl greift die Kaskade des Art. 8: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bei Anrufung des Gerichts, sonst der letzte gemeinsame Aufenthalt innerhalb des letzten Jahres, sofern einer noch dort lebt, sonst die gemeinsame Staatsangehörigkeit, sonst das Recht des angerufenen Gerichts. Wendet ein deutsches Gericht ausländisches Scheidungsrecht an, muss dessen Inhalt in das Verfahren eingeführt werden.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland
Eine Scheidung, die im Ausland ausgesprochen wurde, wirkt in Deutschland nicht automatisch. Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren anerkannt. Für alle anderen Staaten läuft ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung. Ohne diese Feststellung gelten Sie weiter als verheiratet, mit Folgen für eine neue Eheschließung, für das Erbrecht und für die Steuer.
Eine Ausnahme gibt es: Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten, ist das Verfahren nicht erforderlich. Schwieriger sind Scheidungen, die im Ausland durch religiöse oder behördliche Erklärung erfolgt sind und nicht durch ein Gericht. Ob sie in Deutschland Wirkung haben, hängt am Einzelfall und muss geprüft werden.
Folgesachen unterliegen eigenen Regeln
Der häufigste Irrtum in diesem Bereich: dass mit dem Scheidungsrecht alles andere mitentschieden sei. Es ist umgekehrt. Unterhalt: Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, der EuUnthVO. Welches Unterhaltsrecht gilt, folgt eigenen Anknüpfungen. Elterliche Sorge und Umgang: Zuständig sind nach Brüssel IIb regelmäßig die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
Güterrecht und Zugewinn: Auch hier gibt es eine eigene Anknüpfung, und sie kann auf ein anderes Recht führen als die Scheidung selbst. Versorgungsausgleich: Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern lassen sich im deutschen Verfahren nicht ohne weiteres teilen. Eine Scheidung, vier Regelungsbereiche, im Extremfall vier verschiedene Rechtsordnungen. Daran scheitern Verfahren, die nur nach dem Scheidungsantrag geplant wurden.
Was eine Scheidung mit Auslandsbezug kompliziert macht
01
Die Rechtswahl kommt zu spät
Eine Rechtswahl nach Rom III ist ein Gestaltungsmittel, solange beide Seiten noch miteinander sprechen. Dann gilt die Kaskade, und die kann auf ein Recht führen, das keiner der beiden wollte. Auch Fristen und Vermögensausgleich können dann anders ausfallen.
02
Zwei Verfahren laufen parallel
Beide Seiten reichen ein, in zwei Staaten, ohne Abstimmung. Das später angerufene Gericht muss aussetzen, die Kosten sind aber angefallen. Das kostet Wochen, doppelte Anwaltskosten in zwei Ländern und einen Verfahrensort, den man nicht gewählt hat.
03
Auslandsunterlagen sind unvollständig
Heiratsurkunde in Landessprache ohne Übersetzung, Entscheidung ohne Rechtskraftvermerk, Kopie ohne Beglaubigung, fehlende Apostille. Das Gericht oder das Standesamt fordert nach, der Termin platzt, und die Beschaffung im Ausland dauert oft Monate, nicht Tage.
04
Die Anerkennung wird nicht geprüft
Ein Paar hält sich für geschieden, weil im Herkunftsstaat ein Urteil vorliegt. In Deutschland fehlt die Feststellung. Das Standesamt verweigert dann die neue Eheschließung, und im Todesfall steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht im Raum, mit dem niemand gerechnet hat.
05
Vermögen im Ausland bleibt außen vor
Eine Wohnung in Spanien, ein Depot in der Schweiz. Wird das nicht früh erfasst und bewertet, fehlt es in der Auseinandersetzung. Am Ende steht ein Vergleich auf halber Vermögensmasse und eine Vollstreckung im Ausland, die ohne Vorbereitung schwer wird.
So gehe ich vor
01
Anknüpfungspunkte aufnehmen, mit Daten
Ich nehme auf, wer wann wo gelebt hat, mit Monatsangaben: Aufenthalte beider Ehegatten, Staatsangehörigkeiten, Ort und Datum der Eheschließung, Aufenthalt der Kinder, Lage und Art des Vermögens.
02
Zuständigkeit und Recht gegenrechnen
Welche Gerichte sind zuständig, welches Recht käme zur Anwendung, wie lange dauert es. Sie bekommen einen Vergleich mit Vor- und Nachteilen und eine klare Einschätzung, wo der Zeitdruck liegt.
03
Urkunden, Übersetzungen, Apostille organisieren
Aus dem Ausland kommende öffentliche Urkunden brauchen häufig eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961. Fremdsprachige Unterlagen brauchen eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer.
04
Verfahren führen und ausländische Berater einbinden
Ich führe das Verfahren und korrespondiere auf Deutsch und auf Englisch. Wo im Ausland eigenes Recht gebraucht wird, ziehe ich Kollegen vor Ort hinzu und übernehme die Abstimmung.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Geheiratet im Ausland, gelebt in Deutschland
Ein Ehegatte ist in sein Herkunftsland zurückgekehrt, zum Vermögen gehören eine Immobilie dort und Anteile an einem deutschen Unternehmen. Zuerst geht es darum, den gewöhnlichen Aufenthalt beider zu bestimmen und zu prüfen, welche Gerichte zuständig wären. Danach fällt die Entscheidung, ob eine Rechtswahl erreichbar ist.
Kanzlei in Köln, Verfahren über Grenzen hinweg
Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, ein paar Minuten vom Hauptbahnhof. Wer aus Köln oder dem Umland kommt, aus Leverkusen, Bergisch Gladbach, Brühl, Hürth oder Frechen, sitzt für die Aufnahme der Anknüpfungspunkte gern persönlich am Tisch. Alles Weitere geht per Video oder Telefon, auf Deutsch und auf Englisch.
Welches Familiengericht Ihr Verfahren führt, folgt der örtlichen Zuständigkeit im konkreten Fall und nicht meinem Kanzleisitz. Vertreten kann ich Sie deshalb auch dann, wenn das Gericht nicht in Köln sitzt. Was ich sonst mit Auslandsbezug bearbeite, steht auf der Übersichtsseite der Rechtsanwältin für internationales Familienrecht in Köln.
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IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Zuständig können mehrere Gerichte gleichzeitig sein. Innerhalb der EU eröffnet Art. 3 Brüssel IIb unter anderem den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, den letzten gemeinsamen Aufenthalt, wenn einer noch dort lebt, den Aufenthalt des Antragsgegners sowie die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Eine Rangfolge gibt es nicht. Reichen beide Seiten ein, führt das zuerst angerufene Gericht das Verfahren. Für Drittstaaten gelten eigene Zuständigkeitsregeln.
Das anwendbare Scheidungsrecht bestimmt die Verordnung Rom III, nicht die Staatsangehörigkeit allein. Haben Sie keine Rechtswahl getroffen, gilt das Recht Ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, danach des letzten gemeinsamen Aufenthalts, wenn er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte noch dort lebt, danach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts.
Ja, aber nicht beliebig. Nach Art. 5 Rom III kommen in Betracht: das Recht Ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, wenn einer von Ihnen noch dort lebt, das Heimatrecht eines Ehegatten und das Recht des angerufenen Gerichts. Die Vereinbarung muss schriftlich, datiert und von beiden unterschrieben sein. In Deutschland ist notarielle Beurkundung vorgesehen. Sinnvoll ist eine Rechtswahl früh.
Kommt die Entscheidung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Dänemark, wird sie nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren anerkannt. In allen anderen Fällen brauchen Sie eine Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorzulegen sind regelmäßig die Entscheidung mit Rechtskraftvermerk, die Heiratsurkunde, beglaubigte Übersetzungen und je nach Herkunftsstaat eine Apostille oder Legalisation.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt., und Sie erhalten eine Rechnung mit detailliertem Tätigkeitsnachweis. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie. Die Deckungsanfrage stellen Sie selbst.
Scheidung mit Auslandsbezug prüfen lassen
Wenn im Ausland schon eingereicht wurde oder Sie überlegen, wo Sie einreichen, zählt der Zeitpunkt. Bringen Sie zum ersten Termin mit, was Sie an Urkunden und Aufenthaltsdaten haben. Ich berate bundesweit, per Video oder telefonisch, auf Deutsch und auf Englisch.
