FAMILIENRECHT
Ehevertrag: was sich wirksam regeln lässt
Ein Ehevertrag ist keine Misstrauenserklärung. Er beantwortet nur die Frage, wer im Fall der Fälle die Regeln festlegt: Sie beide oder das Gesetz. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL in Köln. Ich nehme Ihre Ziele und Ihre Vermögenslage auf, entwerfe die Regelung, verhandle sie mit der Gegenseite und bin beim Notartermin dabei.
Ehevertrag: drei wesentliche Felder, die ein Vertrag ordnen kann
Ohne Vertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehevertrag setzt an drei Stellen an, und es hilft, sie getrennt zu denken, weil jede eigene Regeln und eigene Grenzen hat.
Der Güterstand
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln und auch nach der Eheschließung den Güterstand ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Die beiden Endpunkte sind Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung (§ 1414 BGB), und dazwischen liegt das, was in der Praxis fast immer die richtige Antwort ist: der modifizierte Zugewinnausgleich.
Der Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt ist vertraglich regelbar (§ 1585c BGB). Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt sind es für die Zukunft nicht: Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), und für den Trennungsunterhalt folgt dasselbe aus § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB.
Der Versorgungsausgleich
Vereinbarungen sind möglich (§§ 6, 7 VersAusglG). Im Ehevertrag gilt die Form des § 1410 BGB, und das Gericht prüft die Vereinbarung auf Wirksamkeit (§ 8 VersAusglG). Das ist der Posten, der am häufigsten pauschal ausgeschlossen und am seltensten durchgerechnet wird.
Gütertrennung ist selten die richtige Antwort
Gütertrennung klingt nach juristischer Klarheit, ist in der Praxis jedoch oft ein Verlustgeschäft für beide Seiten. Sie schließt den gesetzlichen Zugewinnausgleich vollständig aus – und zwar in beide Richtungen. Das trifft besonders den Partner hart, der während der Ehe zurücksteckt, um Kinder zu betreuen, oder zeitlich kürzertritt. Zudem verändert Gütertrennung das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten erheblich, da die erbrechtliche Pauschale für den Ausgleich des Zugewinns entfällt (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Wer Vermögen schützen möchte, ist mit dem modifizierten Zugewinn fast immer besser beraten: Er behält den gesetzlichen Güterstand im Grundsatz bei, nimmt aber gezielt bestimmte Werte – wie eine Unternehmensbeteiligung, eine Erbschaft oder eine Immobilie – aus der Berechnung heraus. Alles andere bleibt regulär ausgleichspflichtig.
Der modifizierte Zugewinn bietet damit entscheidende Vorteile: Er lässt sich wie ein Baukasten flexibel an die Lebenssituation anpassen, sichert den Partner im Todesfall erbrechtlich ab und sorgt vor allem dafür, dass der Ausgleich des Zugewinns im Erbfall komplett steuerfrei bleibt (§ 5 ErbStG) – ein massiver finanzieller Vorteil, der bei der Gütertrennung ersatzlos wegfällt.
Die Frage „Gütertrennung ja oder nein?“ ist daher fast immer die falsche Ausgangsfrage. Die richtige lautet: Was soll vom Ausgleich ausgenommen werden, und was soll in den Zugewinn einfließen?
Form: notariell, gleichzeitig, beide anwesend
Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Es gibt keine formfreie Variante, keine Unterschrift per Post und keine Vereinbarung, die man „später beurkunden lässt“. Was ohne diese Form vereinbart wird, ist kein Ehevertrag.
Der Notar beurkundet und belehrt beide Seiten neutral, er verhandelt nicht und vertritt niemanden. Wer seine Interessen vertreten haben will, braucht anwaltliche Beratung davor. Der Inhalt entsteht in der Verhandlung, der Notartermin schreibt ihn fest. Wer erst beim Notar merkt, was in der Urkunde steht, ist zu spät dran.
Die Wirksamkeitskontrolle: zwei Prüfungen, ein Prinzip
Ein Ehevertrag ist nicht unantastbar, nur weil er beurkundet wurde. Die Gerichte prüfen ihn in zwei Schritten. Ein Vertrag, der eine Seite bei Abschluss so belastet, dass er gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 BGB). Die Ausübungskontrolle fragt, ob die Berufung auf den Vertrag heute noch redlich ist (§ 242 BGB).
Ein Vertrag, der bei Abschluss vertretbar war, kann nach fünfzehn Jahren und zwei Kindern unbeachtlich werden, wenn sich die Lebensplanung völlig anders entwickelt hat als ursprünglich angenommen. Daraus folgen zwei Gestaltungsregeln: Erstens gehört in die Urkunde, warum eine Regelung getroffen wird. Zweitens braucht die belastete Seite eine erkennbare Gegenleistung oder Absicherung.
Der Ehevertrag nach Jahren der Ehe
Ein Ehevertrag ist nicht an die Hochzeit gebunden. Der Güterstand kann auch nach der Eheschließung geändert werden (§ 1408 Abs. 1 BGB), und in der Praxis ist der nachträgliche Vertrag oft der bessere: Die Vermögenslage ist bekannt, die Rollenverteilung hat sich gezeigt, und niemand unterschreibt unter dem Zeitdruck einer bevorstehenden Trauung.
Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung, die getroffen wird, wenn die Trennung schon feststeht. Dann ist nicht mehr der Ehevertrag das Instrument, sondern die Scheidungsfolgenvereinbarung. Und wenn der Antrag bereits läuft, gilt für eine Vereinbarung über den Zugewinn ohnehin eine eigene Formvorschrift (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Anpassung: ein Vertrag ist kein Denkmal
Ein Ehevertrag, der zehn Jahre unverändert im Ordner liegt, beschreibt eine Ehe, die es nicht mehr gibt. Sinnvoll ist eine Überprüfung bei den Ereignissen, die die Voraussetzungen verschieben: Geburt eines Kindes, längere Erwerbspause, Immobilienerwerb, Erbfall, Umzug ins Ausland. Für den letzten Punkt kommt die Frage hinzu, welches Recht dann überhaupt gilt.
Wer ohnehin gestaltet, sollte die erbrechtliche Seite mitdenken: Ehevertrag und Testament betreffen dieselben Quoten, und ein Güterstandswechsel verändert den gesetzlichen Erbteil.
Warum Eheverträge später nicht halten
01
Das Standardformular
Ein Muster aus dem Internet oder aus einer fremden Urkunde passt auf eine fremde Lebenslage. Der Vertrag regelt dann Dinge, die nicht vorhanden sind, und schweigt zu dem einen Posten, um den es eigentlich geht.
02
Der einseitige Verzicht ohne Ausgleich
Eine Seite verzichtet auf Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich und bekommt dafür nichts. Die Regelung fällt in der Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle (§ 138, § 242 BGB), und zwar genau dann, wenn sie gebraucht wird.
03
Unterschreiben unter Zeitdruck
Der Entwurf kommt zehn Tage vor der Trauung, der Notartermin liegt zwei Tage davor. Das Ergebnis ist ein angreifbarer Vertrag. Realistisch sind einige Wochen Vorlauf. Ist die Zeit zu knapp, ist eine Regelung einige Monate nach der Hochzeit belastbarer.
04
Den Versorgungsausgleich pauschal ausschließen
Der Ausschluss trifft die Person, die Kinder betreut oder in Teilzeit arbeitet, und wirkt erst Jahrzehnte später. Das ist der Posten, an dem Eheverträge in der Kontrolle am häufigsten scheitern und der sich am leichtesten durch eine differenzierte Regelung retten lässt.
05
Nicht dokumentieren, warum
Eine Klausel ohne Begründung steht allein. In der Ausübungskontrolle fehlt dann genau das Argument, das die Regelung getragen hätte.
So gehe ich vor
01
Erstgespräch
Im ersten Gespräch, in der Jakordenstraße 8 oder per Video, klären wir Anlass, Vermögen und Verbindlichkeiten, Erwerbsbiografien und was Sie sich für die nächsten zehn Jahre vorstellen.
02
Entwurf
Danach erstelle ich den Entwurf mit Erläuterungen für meinen Mandanten bzw. meine Mandantin. Was regelbar ist, hat Grenzen, und die nenne ich vorher.
03
Verhandlung
Dann folgt die Verhandlung mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin und dessen bzw. deren Anwalt. Ich empfehle ausdrücklich, dass die andere Seite eigene Beratung in Anspruch nimmt: Das macht den Vertrag deutlich haltbarer.
04
Beurkundung
Ich stimme den Beurkundungstermin mit einem Notariat ab, lese den Notarentwurf gegen den abgestimmten Text und melde Abweichungen zurück. Nach der Beurkundung gleiche ich den Vertrag mit vorhandenen Testamenten ab.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Ein Paar in Köln, beide berufstätig, eine Eigentumswohnung
Die Wohnung gehört einem allein, ein Kind ist geplant, eine Seite wird längere Zeit die Arbeitszeit reduzieren. Gütertrennung ist die naheliegende und die falsche Antwort. Sinnvoll ist, die Wohnung aus dem Zugewinn herauszunehmen, eine Unterhaltsregelung mit Zeitgrenze zu treffen und den Versorgungsausgleich ab der Geburt des Kindes laufen zu lassen.
Ehevertrag in Köln: Kanzlei, Notartermin, Zuständigkeit
Die Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Dort finden die Gespräche statt, wahlweise per Video. Ein Ehevertrag entsteht in Entwürfen und Verhandlung, und die Entfernung ist dabei selten das Problem. Ich begleite deshalb auch Mandanten außerhalb des Kölner Raums.
Beurkundet wird beim Notar, und den Termin stimme ich mit einem für Sie passenden Notariat ab. Wird Jahre später über die Wirksamkeit einer Regelung gestritten, entscheidet darüber das Familiengericht, für Kölner Paare in der Regel das Amtsgericht Köln. Beschwerdeinstanz ist das Oberlandesgericht Köln.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Immer dann, wenn die gesetzliche Regelung zu einem Ergebnis führen würde, das keiner von beiden will. Typische Anlässe sind ein Einkommens- oder Vermögensgefälle, eine Immobilie oder ein Erbe, eine geplante Erwerbspause, eine zweite Ehe oder ein Auslandsbezug. Der Güterstand kann auch Jahre nach der Hochzeit noch geändert werden. Gehört ein Unternehmen zum Vermögen, liegt der Anlass ohnehin auf dem Tisch.
Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), und dasselbe gilt für Trennungsunterhalt. Sorgerecht und Umgang lassen sich nicht bindend vorwegnehmen, weil sie sich am Kindeswohl entscheiden (§ 1697a BGB). Regelbar sind insbesondere der Güterstand, der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich, und auch dort nicht grenzenlos.
Nein. Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung über Güterstand, nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich ist kein Ehevertrag, auch wenn beide sie unterschrieben haben. Der Notar beurkundet und belehrt neutral, er verhandelt nicht und vertritt keine Seite. Wer einen auf sich maßgeschneiderten Ehevertrag will, beauftragt einen Anwalt. Genau diese Vorarbeit ist meine Aufgabe.
Ja, und das ist der wichtigste Grund, ihn sorgfältig zu gestalten. Die Gerichte prüfen zweimal: die Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses (§ 138 BGB) und ob die Berufung auf den Vertrag heute noch redlich ist (§ 242 BGB). Was hilft: die Gründe der Regelung dokumentieren, die belastete Seite absichern und den Vertrag bei Geburten, Erwerbspausen oder Erbfällen überprüfen.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Allerdings muss sich auch das Haftungsrisiko in einem Ehevertrag widerspiegeln. Daher bietet sich für die Erstellung des ersten Entwurfs in der Regel ein Festpreis an. Überarbeitungen und Verhandlungsrunden mit dem Partner bzw. der Partnerin sind auf Aufwandsbasis nach Stundenhonorar zu vergüten.
Ehevertrag in Köln: früh besprechen, in Ruhe gestalten
Ein Vertrag, der die Wirksamkeitskontrolle besteht, braucht Vorlauf und eine dokumentierte Begründung. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Fall geregelt werden sollte und was besser offenbleibt. Termine in der Jakordenstraße 8 oder per Video.
FAMILIENRECHT
Ehevertrag: was sich wirksam regeln lässt
Ein Ehevertrag ist keine Misstrauenserklärung. Er beantwortet nur die Frage, wer im Fall der Fälle die Regeln festlegt: Sie beide oder das Gesetz. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL in Köln. Ich nehme Ihre Ziele und Ihre Vermögenslage auf, entwerfe die Regelung, verhandle sie mit der Gegenseite und bin beim Notartermin dabei.
Ehevertrag: drei wesentliche Felder, die ein Vertrag ordnen kann
Ohne Vertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehevertrag setzt an drei Stellen an, und es hilft, sie getrennt zu denken, weil jede eigene Regeln und eigene Grenzen hat.
Der Güterstand
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln und auch nach der Eheschließung den Güterstand ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Die beiden Endpunkte sind Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung (§ 1414 BGB), und dazwischen liegt das, was in der Praxis fast immer die richtige Antwort ist: der modifizierte Zugewinnausgleich.
Der Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt ist vertraglich regelbar (§ 1585c BGB). Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt sind es für die Zukunft nicht: Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), und für den Trennungsunterhalt folgt dasselbe aus § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB.
Der Versorgungsausgleich
Vereinbarungen sind möglich (§§ 6, 7 VersAusglG). Im Ehevertrag gilt die Form des § 1410 BGB, und das Gericht prüft die Vereinbarung auf Wirksamkeit (§ 8 VersAusglG). Das ist der Posten, der am häufigsten pauschal ausgeschlossen und am seltensten durchgerechnet wird.
Gütertrennung ist selten die richtige Antwort
Gütertrennung klingt nach juristischer Klarheit, ist in der Praxis jedoch oft ein Verlustgeschäft für beide Seiten. Sie schließt den gesetzlichen Zugewinnausgleich vollständig aus – und zwar in beide Richtungen. Das trifft besonders den Partner hart, der während der Ehe zurücksteckt, um Kinder zu betreuen, oder zeitlich kürzertritt. Zudem verändert Gütertrennung das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten erheblich, da die erbrechtliche Pauschale für den Ausgleich des Zugewinns entfällt (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Wer Vermögen schützen möchte, ist mit dem modifizierten Zugewinn fast immer besser beraten: Er behält den gesetzlichen Güterstand im Grundsatz bei, nimmt aber gezielt bestimmte Werte – wie eine Unternehmensbeteiligung, eine Erbschaft oder eine Immobilie – aus der Berechnung heraus. Alles andere bleibt regulär ausgleichspflichtig.
Der modifizierte Zugewinn bietet damit entscheidende Vorteile: Er lässt sich wie ein Baukasten flexibel an die Lebenssituation anpassen, sichert den Partner im Todesfall erbrechtlich ab und sorgt vor allem dafür, dass der Ausgleich des Zugewinns im Erbfall komplett steuerfrei bleibt (§ 5 ErbStG) – ein massiver finanzieller Vorteil, der bei der Gütertrennung ersatzlos wegfällt.
Die Frage „Gütertrennung ja oder nein?“ ist daher fast immer die falsche Ausgangsfrage. Die richtige lautet: Was soll vom Ausgleich ausgenommen werden, und was soll in den Zugewinn einfließen?
Form: notariell, gleichzeitig, beide anwesend
Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Es gibt keine formfreie Variante, keine Unterschrift per Post und keine Vereinbarung, die man „später beurkunden lässt“. Was ohne diese Form vereinbart wird, ist kein Ehevertrag.
Der Notar beurkundet und belehrt beide Seiten neutral, er verhandelt nicht und vertritt niemanden. Wer seine Interessen vertreten haben will, braucht anwaltliche Beratung davor. Der Inhalt entsteht in der Verhandlung, der Notartermin schreibt ihn fest. Wer erst beim Notar merkt, was in der Urkunde steht, ist zu spät dran.
Die Wirksamkeitskontrolle: zwei Prüfungen, ein Prinzip
Ein Ehevertrag ist nicht unantastbar, nur weil er beurkundet wurde. Die Gerichte prüfen ihn in zwei Schritten. Ein Vertrag, der eine Seite bei Abschluss so belastet, dass er gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 BGB). Die Ausübungskontrolle fragt, ob die Berufung auf den Vertrag heute noch redlich ist (§ 242 BGB).
Ein Vertrag, der bei Abschluss vertretbar war, kann nach fünfzehn Jahren und zwei Kindern unbeachtlich werden, wenn sich die Lebensplanung völlig anders entwickelt hat als ursprünglich angenommen. Daraus folgen zwei Gestaltungsregeln: Erstens gehört in die Urkunde, warum eine Regelung getroffen wird. Zweitens braucht die belastete Seite eine erkennbare Gegenleistung oder Absicherung.
Der Ehevertrag nach Jahren der Ehe
Ein Ehevertrag ist nicht an die Hochzeit gebunden. Der Güterstand kann auch nach der Eheschließung geändert werden (§ 1408 Abs. 1 BGB), und in der Praxis ist der nachträgliche Vertrag oft der bessere: Die Vermögenslage ist bekannt, die Rollenverteilung hat sich gezeigt, und niemand unterschreibt unter dem Zeitdruck einer bevorstehenden Trauung.
Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung, die getroffen wird, wenn die Trennung schon feststeht. Dann ist nicht mehr der Ehevertrag das Instrument, sondern die Scheidungsfolgenvereinbarung. Und wenn der Antrag bereits läuft, gilt für eine Vereinbarung über den Zugewinn ohnehin eine eigene Formvorschrift (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Anpassung: ein Vertrag ist kein Denkmal
Ein Ehevertrag, der zehn Jahre unverändert im Ordner liegt, beschreibt eine Ehe, die es nicht mehr gibt. Sinnvoll ist eine Überprüfung bei den Ereignissen, die die Voraussetzungen verschieben: Geburt eines Kindes, längere Erwerbspause, Immobilienerwerb, Erbfall, Umzug ins Ausland. Für den letzten Punkt kommt die Frage hinzu, welches Recht dann überhaupt gilt.
Wer ohnehin gestaltet, sollte die erbrechtliche Seite mitdenken: Ehevertrag und Testament betreffen dieselben Quoten, und ein Güterstandswechsel verändert den gesetzlichen Erbteil.
Warum Eheverträge später nicht halten
01
Das Standardformular
Ein Muster aus dem Internet oder aus einer fremden Urkunde passt auf eine fremde Lebenslage. Der Vertrag regelt dann Dinge, die nicht vorhanden sind, und schweigt zu dem einen Posten, um den es eigentlich geht.
02
Der einseitige Verzicht ohne Ausgleich
Eine Seite verzichtet auf Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich und bekommt dafür nichts. Die Regelung fällt in der Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle (§ 138, § 242 BGB), und zwar genau dann, wenn sie gebraucht wird.
03
Unterschreiben unter Zeitdruck
Der Entwurf kommt zehn Tage vor der Trauung, der Notartermin liegt zwei Tage davor. Das Ergebnis ist ein angreifbarer Vertrag. Realistisch sind einige Wochen Vorlauf. Ist die Zeit zu knapp, ist eine Regelung einige Monate nach der Hochzeit belastbarer.
04
Den Versorgungsausgleich pauschal ausschließen
Der Ausschluss trifft die Person, die Kinder betreut oder in Teilzeit arbeitet, und wirkt erst Jahrzehnte später. Das ist der Posten, an dem Eheverträge in der Kontrolle am häufigsten scheitern und der sich am leichtesten durch eine differenzierte Regelung retten lässt.
05
Nicht dokumentieren, warum
Eine Klausel ohne Begründung steht allein. In der Ausübungskontrolle fehlt dann genau das Argument, das die Regelung getragen hätte.
So gehe ich vor
01
Erstgespräch
Im ersten Gespräch, in der Jakordenstraße 8 oder per Video, klären wir Anlass, Vermögen und Verbindlichkeiten, Erwerbsbiografien und was Sie sich für die nächsten zehn Jahre vorstellen.
02
Entwurf
Danach erstelle ich den Entwurf mit Erläuterungen für meinen Mandanten bzw. meine Mandantin. Was regelbar ist, hat Grenzen, und die nenne ich vorher.
03
Verhandlung
Dann folgt die Verhandlung mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin und dessen bzw. deren Anwalt. Ich empfehle ausdrücklich, dass die andere Seite eigene Beratung in Anspruch nimmt: Das macht den Vertrag deutlich haltbarer.
04
Beurkundung
Ich stimme den Beurkundungstermin mit einem Notariat ab, lese den Notarentwurf gegen den abgestimmten Text und melde Abweichungen zurück. Nach der Beurkundung gleiche ich den Vertrag mit vorhandenen Testamenten ab.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Ein Paar in Köln, beide berufstätig, eine Eigentumswohnung
Die Wohnung gehört einem allein, ein Kind ist geplant, eine Seite wird längere Zeit die Arbeitszeit reduzieren. Gütertrennung ist die naheliegende und die falsche Antwort. Sinnvoll ist, die Wohnung aus dem Zugewinn herauszunehmen, eine Unterhaltsregelung mit Zeitgrenze zu treffen und den Versorgungsausgleich ab der Geburt des Kindes laufen zu lassen.
Ehevertrag in Köln: Kanzlei, Notartermin, Zuständigkeit
Die Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Dort finden die Gespräche statt, wahlweise per Video. Ein Ehevertrag entsteht in Entwürfen und Verhandlung, und die Entfernung ist dabei selten das Problem. Ich begleite deshalb auch Mandanten außerhalb des Kölner Raums.
Beurkundet wird beim Notar, und den Termin stimme ich mit einem für Sie passenden Notariat ab. Wird Jahre später über die Wirksamkeit einer Regelung gestritten, entscheidet darüber das Familiengericht, für Kölner Paare in der Regel das Amtsgericht Köln. Beschwerdeinstanz ist das Oberlandesgericht Köln.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Immer dann, wenn die gesetzliche Regelung zu einem Ergebnis führen würde, das keiner von beiden will. Typische Anlässe sind ein Einkommens- oder Vermögensgefälle, eine Immobilie oder ein Erbe, eine geplante Erwerbspause, eine zweite Ehe oder ein Auslandsbezug. Der Güterstand kann auch Jahre nach der Hochzeit noch geändert werden. Gehört ein Unternehmen zum Vermögen, liegt der Anlass ohnehin auf dem Tisch.
Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), und dasselbe gilt für Trennungsunterhalt. Sorgerecht und Umgang lassen sich nicht bindend vorwegnehmen, weil sie sich am Kindeswohl entscheiden (§ 1697a BGB). Regelbar sind insbesondere der Güterstand, der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich, und auch dort nicht grenzenlos.
Nein. Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung über Güterstand, nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich ist kein Ehevertrag, auch wenn beide sie unterschrieben haben. Der Notar beurkundet und belehrt neutral, er verhandelt nicht und vertritt keine Seite. Wer einen auf sich maßgeschneiderten Ehevertrag will, beauftragt einen Anwalt. Genau diese Vorarbeit ist meine Aufgabe.
Ja, und das ist der wichtigste Grund, ihn sorgfältig zu gestalten. Die Gerichte prüfen zweimal: die Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses (§ 138 BGB) und ob die Berufung auf den Vertrag heute noch redlich ist (§ 242 BGB). Was hilft: die Gründe der Regelung dokumentieren, die belastete Seite absichern und den Vertrag bei Geburten, Erwerbspausen oder Erbfällen überprüfen.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Allerdings muss sich auch das Haftungsrisiko in einem Ehevertrag widerspiegeln. Daher bietet sich für die Erstellung des ersten Entwurfs in der Regel ein Festpreis an. Überarbeitungen und Verhandlungsrunden mit dem Partner bzw. der Partnerin sind auf Aufwandsbasis nach Stundenhonorar zu vergüten.
Ehevertrag in Köln: früh besprechen, in Ruhe gestalten
Ein Vertrag, der die Wirksamkeitskontrolle besteht, braucht Vorlauf und eine dokumentierte Begründung. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Fall geregelt werden sollte und was besser offenbleibt. Termine in der Jakordenstraße 8 oder per Video.
FAMILIENRECHT
Ehevertrag: was sich wirksam regeln lässt
Ein Ehevertrag ist keine Misstrauenserklärung. Er beantwortet nur die Frage, wer im Fall der Fälle die Regeln festlegt: Sie beide oder das Gesetz. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL in Köln. Ich nehme Ihre Ziele und Ihre Vermögenslage auf, entwerfe die Regelung, verhandle sie mit der Gegenseite und bin beim Notartermin dabei.
Ehevertrag: drei wesentliche Felder, die ein Vertrag ordnen kann
Ohne Vertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehevertrag setzt an drei Stellen an, und es hilft, sie getrennt zu denken, weil jede eigene Regeln und eigene Grenzen hat.
Der Güterstand
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln und auch nach der Eheschließung den Güterstand ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Die beiden Endpunkte sind Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung (§ 1414 BGB), und dazwischen liegt das, was in der Praxis fast immer die richtige Antwort ist: der modifizierte Zugewinnausgleich.
Der Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt ist vertraglich regelbar (§ 1585c BGB). Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt sind es für die Zukunft nicht: Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), und für den Trennungsunterhalt folgt dasselbe aus § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB.
Der Versorgungsausgleich
Vereinbarungen sind möglich (§§ 6, 7 VersAusglG). Im Ehevertrag gilt die Form des § 1410 BGB, und das Gericht prüft die Vereinbarung auf Wirksamkeit (§ 8 VersAusglG). Das ist der Posten, der am häufigsten pauschal ausgeschlossen und am seltensten durchgerechnet wird.
Gütertrennung ist selten die richtige Antwort
Gütertrennung klingt nach juristischer Klarheit, ist in der Praxis jedoch oft ein Verlustgeschäft für beide Seiten. Sie schließt den gesetzlichen Zugewinnausgleich vollständig aus – und zwar in beide Richtungen. Das trifft besonders den Partner hart, der während der Ehe zurücksteckt, um Kinder zu betreuen, oder zeitlich kürzertritt. Zudem verändert Gütertrennung das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten erheblich, da die erbrechtliche Pauschale für den Ausgleich des Zugewinns entfällt (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Wer Vermögen schützen möchte, ist mit dem modifizierten Zugewinn fast immer besser beraten: Er behält den gesetzlichen Güterstand im Grundsatz bei, nimmt aber gezielt bestimmte Werte – wie eine Unternehmensbeteiligung, eine Erbschaft oder eine Immobilie – aus der Berechnung heraus. Alles andere bleibt regulär ausgleichspflichtig.
Der modifizierte Zugewinn bietet damit entscheidende Vorteile: Er lässt sich wie ein Baukasten flexibel an die Lebenssituation anpassen, sichert den Partner im Todesfall erbrechtlich ab und sorgt vor allem dafür, dass der Ausgleich des Zugewinns im Erbfall komplett steuerfrei bleibt (§ 5 ErbStG) – ein massiver finanzieller Vorteil, der bei der Gütertrennung ersatzlos wegfällt.
Die Frage „Gütertrennung ja oder nein?“ ist daher fast immer die falsche Ausgangsfrage. Die richtige lautet: Was soll vom Ausgleich ausgenommen werden, und was soll in den Zugewinn einfließen?
Form: notariell, gleichzeitig, beide anwesend
Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Es gibt keine formfreie Variante, keine Unterschrift per Post und keine Vereinbarung, die man „später beurkunden lässt“. Was ohne diese Form vereinbart wird, ist kein Ehevertrag.
Der Notar beurkundet und belehrt beide Seiten neutral, er verhandelt nicht und vertritt niemanden. Wer seine Interessen vertreten haben will, braucht anwaltliche Beratung davor. Der Inhalt entsteht in der Verhandlung, der Notartermin schreibt ihn fest. Wer erst beim Notar merkt, was in der Urkunde steht, ist zu spät dran.
Die Wirksamkeitskontrolle: zwei Prüfungen, ein Prinzip
Ein Ehevertrag ist nicht unantastbar, nur weil er beurkundet wurde. Die Gerichte prüfen ihn in zwei Schritten. Ein Vertrag, der eine Seite bei Abschluss so belastet, dass er gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 BGB). Die Ausübungskontrolle fragt, ob die Berufung auf den Vertrag heute noch redlich ist (§ 242 BGB).
Ein Vertrag, der bei Abschluss vertretbar war, kann nach fünfzehn Jahren und zwei Kindern unbeachtlich werden, wenn sich die Lebensplanung völlig anders entwickelt hat als ursprünglich angenommen. Daraus folgen zwei Gestaltungsregeln: Erstens gehört in die Urkunde, warum eine Regelung getroffen wird. Zweitens braucht die belastete Seite eine erkennbare Gegenleistung oder Absicherung.
Der Ehevertrag nach Jahren der Ehe
Ein Ehevertrag ist nicht an die Hochzeit gebunden. Der Güterstand kann auch nach der Eheschließung geändert werden (§ 1408 Abs. 1 BGB), und in der Praxis ist der nachträgliche Vertrag oft der bessere: Die Vermögenslage ist bekannt, die Rollenverteilung hat sich gezeigt, und niemand unterschreibt unter dem Zeitdruck einer bevorstehenden Trauung.
Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung, die getroffen wird, wenn die Trennung schon feststeht. Dann ist nicht mehr der Ehevertrag das Instrument, sondern die Scheidungsfolgenvereinbarung. Und wenn der Antrag bereits läuft, gilt für eine Vereinbarung über den Zugewinn ohnehin eine eigene Formvorschrift (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Anpassung: ein Vertrag ist kein Denkmal
Ein Ehevertrag, der zehn Jahre unverändert im Ordner liegt, beschreibt eine Ehe, die es nicht mehr gibt. Sinnvoll ist eine Überprüfung bei den Ereignissen, die die Voraussetzungen verschieben: Geburt eines Kindes, längere Erwerbspause, Immobilienerwerb, Erbfall, Umzug ins Ausland. Für den letzten Punkt kommt die Frage hinzu, welches Recht dann überhaupt gilt.
Wer ohnehin gestaltet, sollte die erbrechtliche Seite mitdenken: Ehevertrag und Testament betreffen dieselben Quoten, und ein Güterstandswechsel verändert den gesetzlichen Erbteil.
Warum Eheverträge später nicht halten
01
Das Standardformular
Ein Muster aus dem Internet oder aus einer fremden Urkunde passt auf eine fremde Lebenslage. Der Vertrag regelt dann Dinge, die nicht vorhanden sind, und schweigt zu dem einen Posten, um den es eigentlich geht.
02
Der einseitige Verzicht ohne Ausgleich
Eine Seite verzichtet auf Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich und bekommt dafür nichts. Die Regelung fällt in der Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle (§ 138, § 242 BGB), und zwar genau dann, wenn sie gebraucht wird.
03
Unterschreiben unter Zeitdruck
Der Entwurf kommt zehn Tage vor der Trauung, der Notartermin liegt zwei Tage davor. Das Ergebnis ist ein angreifbarer Vertrag. Realistisch sind einige Wochen Vorlauf. Ist die Zeit zu knapp, ist eine Regelung einige Monate nach der Hochzeit belastbarer.
04
Den Versorgungsausgleich pauschal ausschließen
Der Ausschluss trifft die Person, die Kinder betreut oder in Teilzeit arbeitet, und wirkt erst Jahrzehnte später. Das ist der Posten, an dem Eheverträge in der Kontrolle am häufigsten scheitern und der sich am leichtesten durch eine differenzierte Regelung retten lässt.
05
Nicht dokumentieren, warum
Eine Klausel ohne Begründung steht allein. In der Ausübungskontrolle fehlt dann genau das Argument, das die Regelung getragen hätte.
So gehe ich vor
01
Erstgespräch
Im ersten Gespräch, in der Jakordenstraße 8 oder per Video, klären wir Anlass, Vermögen und Verbindlichkeiten, Erwerbsbiografien und was Sie sich für die nächsten zehn Jahre vorstellen.
02
Entwurf
Danach erstelle ich den Entwurf mit Erläuterungen für meinen Mandanten bzw. meine Mandantin. Was regelbar ist, hat Grenzen, und die nenne ich vorher.
03
Verhandlung
Dann folgt die Verhandlung mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin und dessen bzw. deren Anwalt. Ich empfehle ausdrücklich, dass die andere Seite eigene Beratung in Anspruch nimmt: Das macht den Vertrag deutlich haltbarer.
04
Beurkundung
Ich stimme den Beurkundungstermin mit einem Notariat ab, lese den Notarentwurf gegen den abgestimmten Text und melde Abweichungen zurück. Nach der Beurkundung gleiche ich den Vertrag mit vorhandenen Testamenten ab.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Ein Paar in Köln, beide berufstätig, eine Eigentumswohnung
Die Wohnung gehört einem allein, ein Kind ist geplant, eine Seite wird längere Zeit die Arbeitszeit reduzieren. Gütertrennung ist die naheliegende und die falsche Antwort. Sinnvoll ist, die Wohnung aus dem Zugewinn herauszunehmen, eine Unterhaltsregelung mit Zeitgrenze zu treffen und den Versorgungsausgleich ab der Geburt des Kindes laufen zu lassen.
Ehevertrag in Köln: Kanzlei, Notartermin, Zuständigkeit
Die Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Dort finden die Gespräche statt, wahlweise per Video. Ein Ehevertrag entsteht in Entwürfen und Verhandlung, und die Entfernung ist dabei selten das Problem. Ich begleite deshalb auch Mandanten außerhalb des Kölner Raums.
Beurkundet wird beim Notar, und den Termin stimme ich mit einem für Sie passenden Notariat ab. Wird Jahre später über die Wirksamkeit einer Regelung gestritten, entscheidet darüber das Familiengericht, für Kölner Paare in der Regel das Amtsgericht Köln. Beschwerdeinstanz ist das Oberlandesgericht Köln.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Immer dann, wenn die gesetzliche Regelung zu einem Ergebnis führen würde, das keiner von beiden will. Typische Anlässe sind ein Einkommens- oder Vermögensgefälle, eine Immobilie oder ein Erbe, eine geplante Erwerbspause, eine zweite Ehe oder ein Auslandsbezug. Der Güterstand kann auch Jahre nach der Hochzeit noch geändert werden. Gehört ein Unternehmen zum Vermögen, liegt der Anlass ohnehin auf dem Tisch.
Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), und dasselbe gilt für Trennungsunterhalt. Sorgerecht und Umgang lassen sich nicht bindend vorwegnehmen, weil sie sich am Kindeswohl entscheiden (§ 1697a BGB). Regelbar sind insbesondere der Güterstand, der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich, und auch dort nicht grenzenlos.
Nein. Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung über Güterstand, nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich ist kein Ehevertrag, auch wenn beide sie unterschrieben haben. Der Notar beurkundet und belehrt neutral, er verhandelt nicht und vertritt keine Seite. Wer einen auf sich maßgeschneiderten Ehevertrag will, beauftragt einen Anwalt. Genau diese Vorarbeit ist meine Aufgabe.
Ja, und das ist der wichtigste Grund, ihn sorgfältig zu gestalten. Die Gerichte prüfen zweimal: die Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses (§ 138 BGB) und ob die Berufung auf den Vertrag heute noch redlich ist (§ 242 BGB). Was hilft: die Gründe der Regelung dokumentieren, die belastete Seite absichern und den Vertrag bei Geburten, Erwerbspausen oder Erbfällen überprüfen.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Allerdings muss sich auch das Haftungsrisiko in einem Ehevertrag widerspiegeln. Daher bietet sich für die Erstellung des ersten Entwurfs in der Regel ein Festpreis an. Überarbeitungen und Verhandlungsrunden mit dem Partner bzw. der Partnerin sind auf Aufwandsbasis nach Stundenhonorar zu vergüten.
Ehevertrag in Köln: früh besprechen, in Ruhe gestalten
Ein Vertrag, der die Wirksamkeitskontrolle besteht, braucht Vorlauf und eine dokumentierte Begründung. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Fall geregelt werden sollte und was besser offenbleibt. Termine in der Jakordenstraße 8 oder per Video.
