FAMILIENRECHT
Sorgerecht und Umgangsrecht: Ihre Rechtsanwältin in Köln
Nach einer Trennung müssen Eltern die Betreuung ihres Kindes im Alltag organisieren. Das Sorgerecht betrifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen wie die Schulwahl, medizinische Eingriffe oder den Wohnort, die bei gemeinsamem Sorgerecht einvernehmlich getroffen werden müssen. Das Umgangsrecht hingegen regelt die persönlichen Kontakte, die Betreuungszeiten im Alltag und Feiertagsregelungen wie Weihnachten. Zu einer Sorge- oder Umgangssache vor dem Familiengericht wird ein Thema, wenn sich die Eltern bei grundlegenden Fragen beispielsweise des Aufenthalts oder dauerhaften Umgangskonflikten nicht einigen können. Ich bin Rechtsanwältin Dr. Hanna Schmidt und führe DR. SCHMIDT LEGAL in Köln. Ich vertrete einen Elternteil und arbeite auf eine belastbare Regelung hin.
Sorgerecht und Umgangsrecht sind zwei verschiedene Dinge
Im Gespräch fällt fast immer der Satz „Ich will das Sorgerecht“. Gemeint ist damit meistens etwas anderes: Der Wunsch, dass das Kind bei einem lebt, oder dass der Kontakt zum anderen Elternteil verlässlich geregelt ist. Das sind drei getrennte Fragen, und sie werden nach unterschiedlichen Maßstäben beantwortet.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall
Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge gemeinsam, und eine Trennung ändert daran nichts. Auch nach dem Auszug bleiben beide sorgeberechtigt, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet. Nicht verheiratete Eltern kommen über eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar zur gemeinsamen Sorge, über eine Heirat oder über einen Antrag beim Familiengericht.
Gemeinsame Sorge heißt nicht, dass jede Kleinigkeit abgestimmt werden muss. Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemeinsam entschieden wird über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Dazu gehören beispielsweise die Schulwahl, ein Schulwechsel, eine Operation, die Religionszugehörigkeit, ein Umzug in eine andere Stadt und die Ausstellung eines Passes.
Alleinsorge ist die Ausnahme und muss begründet werden
Die alleinige Sorge erhält ein Elternteil auf Antrag, wenn der andere zustimmt oder wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei älteren Kindern wiegt der eigene Wille zunehmend mit. Dass die Eltern schlecht miteinander kommunizieren können, genügt nicht.
Entscheidend ist, ob sie in den wichtigen Fragen überhaupt noch zu einer Entscheidung kommen und ob das Kind unter der Blockade leidet. In der Praxis ist die vollständige Alleinsorge selten der passende Antrag. Häufiger geht es um einen Teilbereich oder um eine einzelne Angelegenheit, etwa die Wahl der weiterführenden Schule.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: der Teilbereich, um den wirklich gestritten wird
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge und lässt sich einzeln übertragen. Wer es hat, bestimmt, wo das Kind lebt. Genau darum gehen die meisten Verfahren, die nach außen wie ein Sorgerechtsstreit aussehen.
Für einen Anwalt ist das eine Frage der Antragstellung: Ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist regelmäßig aussichtsreicher als ein Antrag auf Alleinsorge, weil er nur den Punkt angreift, der tatsächlich streitig ist.
Umgangsrecht: zuerst ein Recht des Kindes
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet, und diese Blickrichtung entscheidet die Verfahren. Gemessen wird an der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Eine faire Verteilung zwischen den Erwachsenen ist kein Maßstab. Auch Großeltern und Geschwister können unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Umgangsrecht haben.
Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Eingeschränkt oder ausgeschlossen wird der Umgang nur, wenn das Wohl des Kindes es erfordert, und ein längerer Ausschluss setzt eine Gefährdung voraus. Was eine Regelung im Alltag trägt, ist unspektakulär: feste Wochentage mit Uhrzeit, ein Ferienkalender, Übergabeort und Übergabeperson.
Das Wechselmodell setzt mehr voraus als guten Willen
Beim Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind gleich. Das funktioniert, wenn vier Dinge zusammenkommen: kurze Wege zwischen beiden Wohnungen und zur Schule, zwei Eltern, die sich über Alltagsdinge verständigen können, ein Kind, das mit dem Wechsel zurechtkommt, und Arbeitszeiten, die zum Kalender passen.
Fehlt die Verständigungsfähigkeit, wird aus dem Modell ein Dauerkonflikt mit dem Kind in der Mitte. Ein Gericht kann ein Wechselmodell auch anordnen, prüft dafür aber genau diese Voraussetzungen. Nebenwirkung, die viele überrascht: Die annähernd gleiche Betreuung verschiebt die Unterhaltsberechnung, und der Kindesunterhalt ist dann neu zu rechnen.
Kindeswohl ist der Maßstab, nicht die Verteilung von Schuld
In Kindschaftssachen trifft das Gericht die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Praktisch heißt das: Wer im Verfahren vorträgt, warum der andere als Partner gescheitert ist, trägt nichts vor.
Was zählt, ist die Bindung des Kindes an beide Eltern, die Kontinuität seiner Lebensverhältnisse, die Betreuungsleistung in der Vergangenheit, die Förderungsfähigkeit beider Haushalte, der Wille des Kindes, wie er dem Alter entspricht, und die Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu unterstützen. Der letzte Punkt wird unterschätzt. Er wird beobachtet, und er wird bewertet.
Umzug mit dem Kind
Ein Umzug, der den Alltag des Kindes und den Umgang wesentlich verändert, ist keine Alltagsentscheidung. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen sie sich einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht über den Umzug selbst. Ein Umzug ohne Zustimmung ist ein Startnachteil, der sich im Verfahren kaum reparieren lässt.
Beim Umzug ins Ausland kommt eine zweite Ebene dazu. Für Verfahren über die elterliche Verantwortung in der EU gilt die Verordnung Brüssel IIb (Verordnung (EU) 2019/1111). Wird ein Kind ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils über eine Grenze gebracht, greift das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), das auf schnelle Rückführung angelegt ist. Ich berate hierzu auch auf Englisch.
Was Ihre Position in einer Sorge- oder Umgangssache schwächt
01
Eigenmächtig entscheiden und den anderen erst danach informieren
Schule angemeldet, Reisepass beantragt, und der andere Elternteil erfährt es danach. Bei gemeinsamer Sorge ist das ein Eingriff in ein Recht, das dem anderen zusteht. Der Vorgang landet als Beleg für fehlende Kooperationsfähigkeit in der Akte.
02
Den Konflikt per Nachricht führen
Nachts geschriebene Nachrichten wirken im Verfahren anders als beim Schreiben. Sie werden ausgedruckt, sortiert und vorgelesen. Ein einziger Satz kann eine sachliche Position kippen. Was hilft: nur Organisation, kurze Sätze, keine Bewertung der anderen Person, keine Antwort im Affekt.
03
Nichts dokumentieren
Wer nach acht Monaten sagt, der Umgang sei „oft“ ausgefallen, hat nichts vorgetragen. Wer eine Liste mit Datum, verabredeter Zeit, tatsächlichem Verlauf und Grund der Absage vorlegt, hat etwas vorgetragen. Ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage.
04
Paarebene und Elternebene vermischen
Die gekränkte Ebene und die organisatorische Ebene laufen in denselben Gesprächen. Dann wird über die Ferien verhandelt und über die neue Partnerin gestritten.
05
Das Kind als Botschafter einsetzen
Das Kind übernimmt eine Rolle, die es nicht tragen kann. Es beginnt, jedem Elternteil das zu erzählen, was dieser hören will. Damit ist sein geäußerter Wille im Verfahren nur noch begrenzt verwertbar.
So gehe ich vor
01
Bestandsaufnahme und ein Ziel, das der Alltag hergibt
Zuerst sortieren wir, worum es tatsächlich geht: Aufenthalt, ein Teilbereich der Sorge, der Umgangskalender oder eine einzelne Entscheidung. Ein Antrag, der im Kalender nicht funktioniert, hilft niemandem.
02
Erst außergerichtlich, aber mit Frist
Die meisten Umgangsregelungen entstehen ohne Verfahren. Ich schreibe die Gegenseite mit einem konkreten Vorschlag an: einen Kalender mit Daten, Uhrzeiten und Übergabeorten, kein Grundsatzpapier, dazu eine Frist, und parallel wird dokumentiert.
03
Das Verfahren am Amtsgericht Köln
Zuständig für das Verfahren ist das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kölner Familien also in der Regel das Amtsgericht Köln. Einigen sich die Eltern über den Umgang, wird die Regelung als Vergleich aufgenommen, wenn das Gericht sie billigt (§ 156 Abs. 2 FamFG).
04
Der Eilfall: einstweilige Anordnung
Bei einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist eine einstweilige Anordnung möglich. Eine solche Entscheidung ist vorläufig und ersetzt die endgültige Regelung nicht. Wer sie braucht, braucht sie am selben Tag. Das ist aber der Ausnahmefall, weil auch im regulären Verfahren bei Kindschaftssachen das Beschleunigungsgebot gilt (§ 155 FamFG).
Eine typische Konstellation
01
Der Vater möchte ein Wechselmodell
Zwei Kinder, sieben und elf, die Mutter zieht nach Nippes. Vereinbart war jedes zweite Wochenende, gelebt wird es unregelmäßig. Dann geht es zuerst nicht um das Modell, sondern um den Wochenplan. Ergibt diese Aufstellung keine annähernd gleiche Betreuung, ist ein erweiterter Umgang mit zwei festen Übernachtungen die belastbarere Regelung.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Die alleinige Sorge erhält ein Elternteil nur, wenn der andere zustimmt oder wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dass die Kommunikation schwierig ist, genügt allein nicht. Häufiger als die vollständige Alleinsorge ist die Übertragung eines Teilbereichs, meist des Aufenthaltsbestimmungsrechts, oder die Entscheidung über eine einzelne Angelegenheit wie die Schulwahl.
Nicht allein, solange beide Eltern sorgeberechtigt sind. Ein Umzug, der den Alltag des Kindes und den Umgang wesentlich verändert, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für einen Umzug ins EU-Ausland kommt die Verordnung Brüssel IIb (Verordnung (EU) 2019/1111) hinzu. Klären Sie einen geplanten Umzug vorher, nicht hinterher.
Nein. Umgang und Unterhalt sind getrennte Ansprüche, und der Umgang ist zuerst ein Recht des Kindes, das die Eltern nicht gegeneinander aufrechnen können. Wer den Umgang aus diesem Grund abbricht, verstößt gegen eine bestehende Regelung und riskiert Ordnungsmittel. Zugleich beschädigt das die eigene Position im Verfahren. Der Unterhalt wird getrennt durchgesetzt, notfalls über einen Titel und die Vollstreckung.
Das Jugendamt wird beteiligt und gibt eine Stellungnahme zur Situation des Kindes ab. Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt, wenn das Interesse des Kindes es erfordert. Er vertritt allein dessen Interessen und ist weder Anwalt der Mutter noch des Vaters. Ich bereite Mandanten darauf vor, worauf es in diesem Gespräch ankommt: die Perspektive des Kindes, nicht die Bilanz der Beziehung.
Ich rechne nach Zeit ab und nicht nach dem Verfahrenswert, der in Kindschaftssachen niedrig angesetzt ist: 280 Euro pro Stunde zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden dabei die Mindestabrechnung. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.
Sorgerechts- oder Umgangssituation in Köln besprechen
Bringen Sie mit, was Sie haben: den Ablauf einer normalen Woche, die bisherige Regelung, die Kommunikation im Original. Daraus wird im Erstgespräch ein konkreter Vorschlag, mit dem sich arbeiten lässt. Termine in der Jakordenstraße 8, per Video oder telefonisch.
FAMILIENRECHT
Sorgerecht und Umgangsrecht: Ihre Rechtsanwältin in Köln
Nach einer Trennung müssen Eltern die Betreuung ihres Kindes im Alltag organisieren. Das Sorgerecht betrifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen wie die Schulwahl, medizinische Eingriffe oder den Wohnort, die bei gemeinsamem Sorgerecht einvernehmlich getroffen werden müssen. Das Umgangsrecht hingegen regelt die persönlichen Kontakte, die Betreuungszeiten im Alltag und Feiertagsregelungen wie Weihnachten. Zu einer Sorge- oder Umgangssache vor dem Familiengericht wird ein Thema, wenn sich die Eltern bei grundlegenden Fragen beispielsweise des Aufenthalts oder dauerhaften Umgangskonflikten nicht einigen können. Ich bin Rechtsanwältin Dr. Hanna Schmidt und führe DR. SCHMIDT LEGAL in Köln. Ich vertrete einen Elternteil und arbeite auf eine belastbare Regelung hin.
Sorgerecht und Umgangsrecht sind zwei verschiedene Dinge
Im Gespräch fällt fast immer der Satz „Ich will das Sorgerecht“. Gemeint ist damit meistens etwas anderes: Der Wunsch, dass das Kind bei einem lebt, oder dass der Kontakt zum anderen Elternteil verlässlich geregelt ist. Das sind drei getrennte Fragen, und sie werden nach unterschiedlichen Maßstäben beantwortet.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall
Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge gemeinsam, und eine Trennung ändert daran nichts. Auch nach dem Auszug bleiben beide sorgeberechtigt, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet. Nicht verheiratete Eltern kommen über eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar zur gemeinsamen Sorge, über eine Heirat oder über einen Antrag beim Familiengericht.
Gemeinsame Sorge heißt nicht, dass jede Kleinigkeit abgestimmt werden muss. Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemeinsam entschieden wird über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Dazu gehören beispielsweise die Schulwahl, ein Schulwechsel, eine Operation, die Religionszugehörigkeit, ein Umzug in eine andere Stadt und die Ausstellung eines Passes.
Alleinsorge ist die Ausnahme und muss begründet werden
Die alleinige Sorge erhält ein Elternteil auf Antrag, wenn der andere zustimmt oder wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei älteren Kindern wiegt der eigene Wille zunehmend mit. Dass die Eltern schlecht miteinander kommunizieren können, genügt nicht.
Entscheidend ist, ob sie in den wichtigen Fragen überhaupt noch zu einer Entscheidung kommen und ob das Kind unter der Blockade leidet. In der Praxis ist die vollständige Alleinsorge selten der passende Antrag. Häufiger geht es um einen Teilbereich oder um eine einzelne Angelegenheit, etwa die Wahl der weiterführenden Schule.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: der Teilbereich, um den wirklich gestritten wird
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge und lässt sich einzeln übertragen. Wer es hat, bestimmt, wo das Kind lebt. Genau darum gehen die meisten Verfahren, die nach außen wie ein Sorgerechtsstreit aussehen.
Für einen Anwalt ist das eine Frage der Antragstellung: Ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist regelmäßig aussichtsreicher als ein Antrag auf Alleinsorge, weil er nur den Punkt angreift, der tatsächlich streitig ist.
Umgangsrecht: zuerst ein Recht des Kindes
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet, und diese Blickrichtung entscheidet die Verfahren. Gemessen wird an der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Eine faire Verteilung zwischen den Erwachsenen ist kein Maßstab. Auch Großeltern und Geschwister können unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Umgangsrecht haben.
Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Eingeschränkt oder ausgeschlossen wird der Umgang nur, wenn das Wohl des Kindes es erfordert, und ein längerer Ausschluss setzt eine Gefährdung voraus. Was eine Regelung im Alltag trägt, ist unspektakulär: feste Wochentage mit Uhrzeit, ein Ferienkalender, Übergabeort und Übergabeperson.
Das Wechselmodell setzt mehr voraus als guten Willen
Beim Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind gleich. Das funktioniert, wenn vier Dinge zusammenkommen: kurze Wege zwischen beiden Wohnungen und zur Schule, zwei Eltern, die sich über Alltagsdinge verständigen können, ein Kind, das mit dem Wechsel zurechtkommt, und Arbeitszeiten, die zum Kalender passen.
Fehlt die Verständigungsfähigkeit, wird aus dem Modell ein Dauerkonflikt mit dem Kind in der Mitte. Ein Gericht kann ein Wechselmodell auch anordnen, prüft dafür aber genau diese Voraussetzungen. Nebenwirkung, die viele überrascht: Die annähernd gleiche Betreuung verschiebt die Unterhaltsberechnung, und der Kindesunterhalt ist dann neu zu rechnen.
Kindeswohl ist der Maßstab, nicht die Verteilung von Schuld
In Kindschaftssachen trifft das Gericht die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Praktisch heißt das: Wer im Verfahren vorträgt, warum der andere als Partner gescheitert ist, trägt nichts vor.
Was zählt, ist die Bindung des Kindes an beide Eltern, die Kontinuität seiner Lebensverhältnisse, die Betreuungsleistung in der Vergangenheit, die Förderungsfähigkeit beider Haushalte, der Wille des Kindes, wie er dem Alter entspricht, und die Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu unterstützen. Der letzte Punkt wird unterschätzt. Er wird beobachtet, und er wird bewertet.
Umzug mit dem Kind
Ein Umzug, der den Alltag des Kindes und den Umgang wesentlich verändert, ist keine Alltagsentscheidung. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen sie sich einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht über den Umzug selbst. Ein Umzug ohne Zustimmung ist ein Startnachteil, der sich im Verfahren kaum reparieren lässt.
Beim Umzug ins Ausland kommt eine zweite Ebene dazu. Für Verfahren über die elterliche Verantwortung in der EU gilt die Verordnung Brüssel IIb (Verordnung (EU) 2019/1111). Wird ein Kind ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils über eine Grenze gebracht, greift das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), das auf schnelle Rückführung angelegt ist. Ich berate hierzu auch auf Englisch.
Was Ihre Position in einer Sorge- oder Umgangssache schwächt
01
Eigenmächtig entscheiden und den anderen erst danach informieren
Schule angemeldet, Reisepass beantragt, und der andere Elternteil erfährt es danach. Bei gemeinsamer Sorge ist das ein Eingriff in ein Recht, das dem anderen zusteht. Der Vorgang landet als Beleg für fehlende Kooperationsfähigkeit in der Akte.
02
Den Konflikt per Nachricht führen
Nachts geschriebene Nachrichten wirken im Verfahren anders als beim Schreiben. Sie werden ausgedruckt, sortiert und vorgelesen. Ein einziger Satz kann eine sachliche Position kippen. Was hilft: nur Organisation, kurze Sätze, keine Bewertung der anderen Person, keine Antwort im Affekt.
03
Nichts dokumentieren
Wer nach acht Monaten sagt, der Umgang sei „oft“ ausgefallen, hat nichts vorgetragen. Wer eine Liste mit Datum, verabredeter Zeit, tatsächlichem Verlauf und Grund der Absage vorlegt, hat etwas vorgetragen. Ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage.
04
Paarebene und Elternebene vermischen
Die gekränkte Ebene und die organisatorische Ebene laufen in denselben Gesprächen. Dann wird über die Ferien verhandelt und über die neue Partnerin gestritten.
05
Das Kind als Botschafter einsetzen
Das Kind übernimmt eine Rolle, die es nicht tragen kann. Es beginnt, jedem Elternteil das zu erzählen, was dieser hören will. Damit ist sein geäußerter Wille im Verfahren nur noch begrenzt verwertbar.
So gehe ich vor
01
Bestandsaufnahme und ein Ziel, das der Alltag hergibt
Zuerst sortieren wir, worum es tatsächlich geht: Aufenthalt, ein Teilbereich der Sorge, der Umgangskalender oder eine einzelne Entscheidung. Ein Antrag, der im Kalender nicht funktioniert, hilft niemandem.
02
Erst außergerichtlich, aber mit Frist
Die meisten Umgangsregelungen entstehen ohne Verfahren. Ich schreibe die Gegenseite mit einem konkreten Vorschlag an: einen Kalender mit Daten, Uhrzeiten und Übergabeorten, kein Grundsatzpapier, dazu eine Frist, und parallel wird dokumentiert.
03
Das Verfahren am Amtsgericht Köln
Zuständig für das Verfahren ist das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kölner Familien also in der Regel das Amtsgericht Köln. Einigen sich die Eltern über den Umgang, wird die Regelung als Vergleich aufgenommen, wenn das Gericht sie billigt (§ 156 Abs. 2 FamFG).
04
Der Eilfall: einstweilige Anordnung
Bei einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist eine einstweilige Anordnung möglich. Eine solche Entscheidung ist vorläufig und ersetzt die endgültige Regelung nicht. Wer sie braucht, braucht sie am selben Tag. Das ist aber der Ausnahmefall, weil auch im regulären Verfahren bei Kindschaftssachen das Beschleunigungsgebot gilt (§ 155 FamFG).
Eine typische Konstellation
01
Der Vater möchte ein Wechselmodell
Zwei Kinder, sieben und elf, die Mutter zieht nach Nippes. Vereinbart war jedes zweite Wochenende, gelebt wird es unregelmäßig. Dann geht es zuerst nicht um das Modell, sondern um den Wochenplan. Ergibt diese Aufstellung keine annähernd gleiche Betreuung, ist ein erweiterter Umgang mit zwei festen Übernachtungen die belastbarere Regelung.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Die alleinige Sorge erhält ein Elternteil nur, wenn der andere zustimmt oder wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dass die Kommunikation schwierig ist, genügt allein nicht. Häufiger als die vollständige Alleinsorge ist die Übertragung eines Teilbereichs, meist des Aufenthaltsbestimmungsrechts, oder die Entscheidung über eine einzelne Angelegenheit wie die Schulwahl.
Nicht allein, solange beide Eltern sorgeberechtigt sind. Ein Umzug, der den Alltag des Kindes und den Umgang wesentlich verändert, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für einen Umzug ins EU-Ausland kommt die Verordnung Brüssel IIb (Verordnung (EU) 2019/1111) hinzu. Klären Sie einen geplanten Umzug vorher, nicht hinterher.
Nein. Umgang und Unterhalt sind getrennte Ansprüche, und der Umgang ist zuerst ein Recht des Kindes, das die Eltern nicht gegeneinander aufrechnen können. Wer den Umgang aus diesem Grund abbricht, verstößt gegen eine bestehende Regelung und riskiert Ordnungsmittel. Zugleich beschädigt das die eigene Position im Verfahren. Der Unterhalt wird getrennt durchgesetzt, notfalls über einen Titel und die Vollstreckung.
Das Jugendamt wird beteiligt und gibt eine Stellungnahme zur Situation des Kindes ab. Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt, wenn das Interesse des Kindes es erfordert. Er vertritt allein dessen Interessen und ist weder Anwalt der Mutter noch des Vaters. Ich bereite Mandanten darauf vor, worauf es in diesem Gespräch ankommt: die Perspektive des Kindes, nicht die Bilanz der Beziehung.
Ich rechne nach Zeit ab und nicht nach dem Verfahrenswert, der in Kindschaftssachen niedrig angesetzt ist: 280 Euro pro Stunde zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden dabei die Mindestabrechnung. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.
Sorgerechts- oder Umgangssituation in Köln besprechen
Bringen Sie mit, was Sie haben: den Ablauf einer normalen Woche, die bisherige Regelung, die Kommunikation im Original. Daraus wird im Erstgespräch ein konkreter Vorschlag, mit dem sich arbeiten lässt. Termine in der Jakordenstraße 8, per Video oder telefonisch.
FAMILIENRECHT
Sorgerecht und Umgangsrecht: Ihre Rechtsanwältin in Köln
Nach einer Trennung müssen Eltern die Betreuung ihres Kindes im Alltag organisieren. Das Sorgerecht betrifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen wie die Schulwahl, medizinische Eingriffe oder den Wohnort, die bei gemeinsamem Sorgerecht einvernehmlich getroffen werden müssen. Das Umgangsrecht hingegen regelt die persönlichen Kontakte, die Betreuungszeiten im Alltag und Feiertagsregelungen wie Weihnachten. Zu einer Sorge- oder Umgangssache vor dem Familiengericht wird ein Thema, wenn sich die Eltern bei grundlegenden Fragen beispielsweise des Aufenthalts oder dauerhaften Umgangskonflikten nicht einigen können. Ich bin Rechtsanwältin Dr. Hanna Schmidt und führe DR. SCHMIDT LEGAL in Köln. Ich vertrete einen Elternteil und arbeite auf eine belastbare Regelung hin.
Sorgerecht und Umgangsrecht sind zwei verschiedene Dinge
Im Gespräch fällt fast immer der Satz „Ich will das Sorgerecht“. Gemeint ist damit meistens etwas anderes: Der Wunsch, dass das Kind bei einem lebt, oder dass der Kontakt zum anderen Elternteil verlässlich geregelt ist. Das sind drei getrennte Fragen, und sie werden nach unterschiedlichen Maßstäben beantwortet.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall
Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge gemeinsam, und eine Trennung ändert daran nichts. Auch nach dem Auszug bleiben beide sorgeberechtigt, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet. Nicht verheiratete Eltern kommen über eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar zur gemeinsamen Sorge, über eine Heirat oder über einen Antrag beim Familiengericht.
Gemeinsame Sorge heißt nicht, dass jede Kleinigkeit abgestimmt werden muss. Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemeinsam entschieden wird über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Dazu gehören beispielsweise die Schulwahl, ein Schulwechsel, eine Operation, die Religionszugehörigkeit, ein Umzug in eine andere Stadt und die Ausstellung eines Passes.
Alleinsorge ist die Ausnahme und muss begründet werden
Die alleinige Sorge erhält ein Elternteil auf Antrag, wenn der andere zustimmt oder wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei älteren Kindern wiegt der eigene Wille zunehmend mit. Dass die Eltern schlecht miteinander kommunizieren können, genügt nicht.
Entscheidend ist, ob sie in den wichtigen Fragen überhaupt noch zu einer Entscheidung kommen und ob das Kind unter der Blockade leidet. In der Praxis ist die vollständige Alleinsorge selten der passende Antrag. Häufiger geht es um einen Teilbereich oder um eine einzelne Angelegenheit, etwa die Wahl der weiterführenden Schule.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: der Teilbereich, um den wirklich gestritten wird
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge und lässt sich einzeln übertragen. Wer es hat, bestimmt, wo das Kind lebt. Genau darum gehen die meisten Verfahren, die nach außen wie ein Sorgerechtsstreit aussehen.
Für einen Anwalt ist das eine Frage der Antragstellung: Ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist regelmäßig aussichtsreicher als ein Antrag auf Alleinsorge, weil er nur den Punkt angreift, der tatsächlich streitig ist.
Umgangsrecht: zuerst ein Recht des Kindes
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet, und diese Blickrichtung entscheidet die Verfahren. Gemessen wird an der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Eine faire Verteilung zwischen den Erwachsenen ist kein Maßstab. Auch Großeltern und Geschwister können unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Umgangsrecht haben.
Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Eingeschränkt oder ausgeschlossen wird der Umgang nur, wenn das Wohl des Kindes es erfordert, und ein längerer Ausschluss setzt eine Gefährdung voraus. Was eine Regelung im Alltag trägt, ist unspektakulär: feste Wochentage mit Uhrzeit, ein Ferienkalender, Übergabeort und Übergabeperson.
Das Wechselmodell setzt mehr voraus als guten Willen
Beim Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind gleich. Das funktioniert, wenn vier Dinge zusammenkommen: kurze Wege zwischen beiden Wohnungen und zur Schule, zwei Eltern, die sich über Alltagsdinge verständigen können, ein Kind, das mit dem Wechsel zurechtkommt, und Arbeitszeiten, die zum Kalender passen.
Fehlt die Verständigungsfähigkeit, wird aus dem Modell ein Dauerkonflikt mit dem Kind in der Mitte. Ein Gericht kann ein Wechselmodell auch anordnen, prüft dafür aber genau diese Voraussetzungen. Nebenwirkung, die viele überrascht: Die annähernd gleiche Betreuung verschiebt die Unterhaltsberechnung, und der Kindesunterhalt ist dann neu zu rechnen.
Kindeswohl ist der Maßstab, nicht die Verteilung von Schuld
In Kindschaftssachen trifft das Gericht die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Praktisch heißt das: Wer im Verfahren vorträgt, warum der andere als Partner gescheitert ist, trägt nichts vor.
Was zählt, ist die Bindung des Kindes an beide Eltern, die Kontinuität seiner Lebensverhältnisse, die Betreuungsleistung in der Vergangenheit, die Förderungsfähigkeit beider Haushalte, der Wille des Kindes, wie er dem Alter entspricht, und die Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu unterstützen. Der letzte Punkt wird unterschätzt. Er wird beobachtet, und er wird bewertet.
Umzug mit dem Kind
Ein Umzug, der den Alltag des Kindes und den Umgang wesentlich verändert, ist keine Alltagsentscheidung. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen sie sich einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht über den Umzug selbst. Ein Umzug ohne Zustimmung ist ein Startnachteil, der sich im Verfahren kaum reparieren lässt.
Beim Umzug ins Ausland kommt eine zweite Ebene dazu. Für Verfahren über die elterliche Verantwortung in der EU gilt die Verordnung Brüssel IIb (Verordnung (EU) 2019/1111). Wird ein Kind ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils über eine Grenze gebracht, greift das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), das auf schnelle Rückführung angelegt ist. Ich berate hierzu auch auf Englisch.
Was Ihre Position in einer Sorge- oder Umgangssache schwächt
01
Eigenmächtig entscheiden und den anderen erst danach informieren
Schule angemeldet, Reisepass beantragt, und der andere Elternteil erfährt es danach. Bei gemeinsamer Sorge ist das ein Eingriff in ein Recht, das dem anderen zusteht. Der Vorgang landet als Beleg für fehlende Kooperationsfähigkeit in der Akte.
02
Den Konflikt per Nachricht führen
Nachts geschriebene Nachrichten wirken im Verfahren anders als beim Schreiben. Sie werden ausgedruckt, sortiert und vorgelesen. Ein einziger Satz kann eine sachliche Position kippen. Was hilft: nur Organisation, kurze Sätze, keine Bewertung der anderen Person, keine Antwort im Affekt.
03
Nichts dokumentieren
Wer nach acht Monaten sagt, der Umgang sei „oft“ ausgefallen, hat nichts vorgetragen. Wer eine Liste mit Datum, verabredeter Zeit, tatsächlichem Verlauf und Grund der Absage vorlegt, hat etwas vorgetragen. Ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage.
04
Paarebene und Elternebene vermischen
Die gekränkte Ebene und die organisatorische Ebene laufen in denselben Gesprächen. Dann wird über die Ferien verhandelt und über die neue Partnerin gestritten.
05
Das Kind als Botschafter einsetzen
Das Kind übernimmt eine Rolle, die es nicht tragen kann. Es beginnt, jedem Elternteil das zu erzählen, was dieser hören will. Damit ist sein geäußerter Wille im Verfahren nur noch begrenzt verwertbar.
So gehe ich vor
01
Bestandsaufnahme und ein Ziel, das der Alltag hergibt
Zuerst sortieren wir, worum es tatsächlich geht: Aufenthalt, ein Teilbereich der Sorge, der Umgangskalender oder eine einzelne Entscheidung. Ein Antrag, der im Kalender nicht funktioniert, hilft niemandem.
02
Erst außergerichtlich, aber mit Frist
Die meisten Umgangsregelungen entstehen ohne Verfahren. Ich schreibe die Gegenseite mit einem konkreten Vorschlag an: einen Kalender mit Daten, Uhrzeiten und Übergabeorten, kein Grundsatzpapier, dazu eine Frist, und parallel wird dokumentiert.
03
Das Verfahren am Amtsgericht Köln
Zuständig für das Verfahren ist das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kölner Familien also in der Regel das Amtsgericht Köln. Einigen sich die Eltern über den Umgang, wird die Regelung als Vergleich aufgenommen, wenn das Gericht sie billigt (§ 156 Abs. 2 FamFG).
04
Der Eilfall: einstweilige Anordnung
Bei einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist eine einstweilige Anordnung möglich. Eine solche Entscheidung ist vorläufig und ersetzt die endgültige Regelung nicht. Wer sie braucht, braucht sie am selben Tag. Das ist aber der Ausnahmefall, weil auch im regulären Verfahren bei Kindschaftssachen das Beschleunigungsgebot gilt (§ 155 FamFG).
Eine typische Konstellation
01
Der Vater möchte ein Wechselmodell
Zwei Kinder, sieben und elf, die Mutter zieht nach Nippes. Vereinbart war jedes zweite Wochenende, gelebt wird es unregelmäßig. Dann geht es zuerst nicht um das Modell, sondern um den Wochenplan. Ergibt diese Aufstellung keine annähernd gleiche Betreuung, ist ein erweiterter Umgang mit zwei festen Übernachtungen die belastbarere Regelung.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Die alleinige Sorge erhält ein Elternteil nur, wenn der andere zustimmt oder wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dass die Kommunikation schwierig ist, genügt allein nicht. Häufiger als die vollständige Alleinsorge ist die Übertragung eines Teilbereichs, meist des Aufenthaltsbestimmungsrechts, oder die Entscheidung über eine einzelne Angelegenheit wie die Schulwahl.
Nicht allein, solange beide Eltern sorgeberechtigt sind. Ein Umzug, der den Alltag des Kindes und den Umgang wesentlich verändert, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für einen Umzug ins EU-Ausland kommt die Verordnung Brüssel IIb (Verordnung (EU) 2019/1111) hinzu. Klären Sie einen geplanten Umzug vorher, nicht hinterher.
Nein. Umgang und Unterhalt sind getrennte Ansprüche, und der Umgang ist zuerst ein Recht des Kindes, das die Eltern nicht gegeneinander aufrechnen können. Wer den Umgang aus diesem Grund abbricht, verstößt gegen eine bestehende Regelung und riskiert Ordnungsmittel. Zugleich beschädigt das die eigene Position im Verfahren. Der Unterhalt wird getrennt durchgesetzt, notfalls über einen Titel und die Vollstreckung.
Das Jugendamt wird beteiligt und gibt eine Stellungnahme zur Situation des Kindes ab. Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt, wenn das Interesse des Kindes es erfordert. Er vertritt allein dessen Interessen und ist weder Anwalt der Mutter noch des Vaters. Ich bereite Mandanten darauf vor, worauf es in diesem Gespräch ankommt: die Perspektive des Kindes, nicht die Bilanz der Beziehung.
Ich rechne nach Zeit ab und nicht nach dem Verfahrenswert, der in Kindschaftssachen niedrig angesetzt ist: 280 Euro pro Stunde zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden dabei die Mindestabrechnung. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.
Sorgerechts- oder Umgangssituation in Köln besprechen
Bringen Sie mit, was Sie haben: den Ablauf einer normalen Woche, die bisherige Regelung, die Kommunikation im Original. Daraus wird im Erstgespräch ein konkreter Vorschlag, mit dem sich arbeiten lässt. Termine in der Jakordenstraße 8, per Video oder telefonisch.
