FAMILIENRECHT

Einvernehmliche Scheidung in Köln: das Vermögen sauber teilen

Wenn Sie sich einig sind, geht es nicht um einen Kampf, sondern um eine Aufteilung, die auch in fünf Jahren noch Bestand hat. Dass die Ehe enden soll, ist oft klar; über Zugewinn, Altersvorsorge und Immobilie ist damit aber nichts gesagt. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL in Köln, und bringe diese Punkte in eine Form, die hält.

Einvernehmliche Scheidung: was das Gesetz dafür verlangt

Der Begriff steht nicht im Gesetz. Gemeint ist der Fall, in dem beide die Scheidung wollen. Nach einem Jahr Trennung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Über das Scheitern wird dann nicht mehr verhandelt.

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die Zustimmung zur Scheidung gilt er nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Ein Ehegatte beauftragt anwaltliche Vertretung und stellt den Antrag, der andere stimmt zu. Es bedeutet aber, dass eine Seite den Antrag gestaltet und die andere nur ihr Einverständnis erklärt.

Einig über die Scheidung heißt nicht einig über das Vermögen

Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit

Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung werden bei der Scheidung geteilt, ohne dass jemand einen Antrag stellt. Nur bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich lediglich auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Das Gericht holt zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Auskünfte bei allen Versorgungsträgern ein.

Wer den Ausgleich anders regeln will, kann das vereinbaren (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Eine solche Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen wird (§ 7 Abs. 1 VersAusglG).

Der Zugewinnausgleich läuft nicht mit

Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen entschieden. Er ist ein Anspruch, den eine Seite geltend machen muss: Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Der Tag der Zustellung ist eine Rechengröße und keine Formalie. Wer nur den Antrag stellen lässt, bekommt einen Scheidungsbeschluss und einen geteilten Rentenanspruch. Was mit dem Sparvermögen, der Lebensversicherung, dem Depot, der Firmenbeteiligung und den Schulden geschieht, steht darin nicht.

Die Immobilie ist kein Gegenstand des Scheidungsverfahrens

Das Haus wird nicht geteilt. Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch und kein Anspruch auf einen Gegenstand. Wem die Immobilie am Ende gehört, wer im Darlehensvertrag bleibt und wer wen wann auszahlt, entscheidet niemand mit dem Scheidungsbeschluss.

Ein Vertrag, durch den sich einer verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB), und eine Absprache zwischen Ehegatten bindet die Bank nicht. Einzelheiten hierzu sind unter „Immobilie bei Scheidung“ nachzulesen.

Unterhalt: großer Spielraum, harte Grenzen

Über den Unterhalt nach der Scheidung dürfen Sie fast alles vereinbaren, bis hin zum Verzicht. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird (§ 1585c BGB).

Beim Trennungsunterhalt endet der Spielraum: Auf ihn kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1614 Abs. 1 BGB). Und der Kindesunterhalt gehört dem Kind, nicht den Eltern. Ein Verzicht der Eltern zu seinen Lasten ist unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB).

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Werkzeug der einvernehmlichen Scheidung

Was einvernehmlich geregelt werden soll, gehört in eine Urkunde, bevor der Antrag zugestellt wird. Ein einheitliches Formerfordernis gibt es nicht, sondern mehrere: Güterstand (§ 1410 BGB), Zugewinnausgleich im laufenden Verfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), Nachscheidungsunterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c BGB), Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG), Grundstücksübertragung (§ 311b Abs. 1 BGB).

Deshalb wird das Gesamtpaket beurkundet. Ein Punkt fehlt in Entwürfen besonders häufig. Eine notarielle Urkunde ist Vollstreckungstitel nur, soweit der Schuldner sich in ihr wegen des bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ohne diese Unterwerfung haben Sie ein wirksames Versprechen und trotzdem keinen Titel.

Eine Anwältin kann nicht beide Ehegatten vertreten

Das ist der Satz, der bei einvernehmlichen Scheidungen am meisten Ärger erspart. Ich vertrete in einem Verfahren eine Seite und darf die andere weder beraten noch ihre Interessen wahrnehmen, auch dann nicht, wenn sich beide einig fühlen und dieselbe Lösung wollen. Der zustimmende Ehegatte erfährt von niemandem, ob die Aufteilung ihn benachteiligt.

Bei einer Vermögensauseinandersetzung, die Immobilien, Altersvorsorge oder eine Beteiligung umfasst, ist eine zweite anwaltliche Prüfung deshalb keine Feindseligkeit, sondern das, was die Vereinbarung später hält. Einvernehmlich bleibt die Scheidung dadurch trotzdem.

Wo es auch bei Einigkeit teuer wird

01

Den Antrag stellen, bevor das Vermögen erfasst ist

Mit der Zustellung des Antrags steht der Stichtag für das Endvermögen fest (§ 1384 BGB). Der Zugewinn wird dann auf Zahlen berechnet, die niemand geprüft hat.

02

Die Einigung mündlich lassen

„Wir sind uns einig“ trägt bis zum ersten Vorfall, meist einem neuen Partner oder einem Jobwechsel. Was im Guten besprochen war, muss im Schlechten durchgesetzt werden, und ohne Urkunde beginnt die Verhandlung von vorn.

03

Den Versorgungsausgleich für eine Formsache halten

Er läuft von Amts wegen und wird trotzdem unterschätzt, weil er erst in Jahrzehnten zahlt. Wer ihn ohne Berechnung ausschließt, verschenkt regelmäßig den größten Einzelposten der ganzen Auseinandersetzung.

04

Zustimmen, ohne die eigenen Zahlen zu kennen

Die Zustimmung zur Scheidung braucht keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), und deshalb wird sie oft ohne Prüfung erteilt. Der zustimmende Ehegatte erfährt erst nach Rechtskraft, dass Ansprüche bestanden haben.

05

Die Vollstreckbarkeit vergessen

Eine Urkunde ohne Unterwerfungserklärung ist kein Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Zahlt die andere Seite die vereinbarte Summe nicht, müssen Sie erst auf Zahlung klagen, obwohl der Anspruch unstreitig ist.

So gehe ich vor

01

Zuerst die Zahlen

Am Anfang steht die Erfassung beider Vermögen zum Trennungszeitpunkt und heute, mit Belegen: Konten, Depots, Lebens- und Rentenversicherungen, Immobilie mit Restschuld, Beteiligungen. Parallel laufen die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten.

02

Die Optionen durchrechnen

Auf dieser Grundlage rechne ich die Optionen durch und sage Ihnen, was Ihnen zusteht und was eine vorgeschlagene Lösung im Vergleich dazu bedeutet. In komplexen Fällen, beispielsweise wenn Unternehmensanteile oder Immobilien einen Teil des Zugewinns bilden, geschieht das unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger aus meinem Netzwerk.

03

Dann die Einigung

Erst danach wird verhandelt, und das Ergebnis mündet in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, beurkundet und mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, wo Geld fließt.

04

Zuletzt der Antrag

Der Scheidungsantrag kommt zuletzt. Wie das Verfahren selbst abläuft, vom Trennungsjahr bis zur Rechtskraft, steht auf der Seite zum Ablauf einer Scheidung.

Eine typische Konstellation

01

Beide wollen keinen Streit

Beide sind Mitte vierzig. Sie hat auf Teilzeit reduziert, er ist voll berufstätig geblieben. Das Reihenhaus steht laut Grundbuch im hälftigen Eigentum. Dann geht es zuerst um zwei Zahlen: Versorgungsausgleich und Zugewinn. Häufig zeigt sich, dass die Teilzeitjahre schwerer wiegen als das Haus.

Einvernehmliche Scheidung in Köln: Kanzlei und Zuständigkeit

Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, Stadtteil Innenstadt-Nord, nahe dem Hauptbahnhof. Für Familiensachen entscheidet in Köln das Familiengericht beim Amtsgericht Köln, über Beschwerden das Oberlandesgericht Köln. Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach gesetzlichen Regeln und nicht nach dem Wohnort allein, weshalb ich das vor jedem Antrag kläre.

Termine biete ich montags bis donnerstags bis 19 Uhr und freitags bis 17 Uhr an, nach Absprache auch später. Auf Wunsch per Video oder telefonisch. Mandanten kommen aus Köln und dem Umland, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Frechen, Pulheim und Langenfeld, zum Teil auch von noch weiter her. Vertreten kann ich Sie bundesweit, unabhängig davon, wo das Gericht sitzt.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Der Begriff beschreibt keinen eigenen Verfahrenstyp, sondern die Lage, in der beide die Scheidung wollen. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Was die Bezeichnung nicht sagt: dass die Folgen geregelt sind. Zugewinn, Immobilie und Unterhalt bleiben offen, solange sie niemand regelt.

Für das Verfahren nicht. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), für die Zustimmung zur Scheidung gilt er nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Ich vertrete nur eine Seite und darf die andere nicht beraten. Bei Immobilien, Altersvorsorge oder einer Beteiligung ist eine zweite anwaltliche Prüfung deshalb sinnvoll, und sie macht die Scheidung nicht streitig.

Nein. Von Amts wegen läuft nur der Versorgungsausgleich. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren auch der nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch, den ein Ehegatte geltend machen muss. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Das bestimmt der Versorgungsausgleich, weil die Auskünfte aller Versorgungsträger eingeholt werden müssen. Sind beide Ehegatten einig und kommen keine weiteren Folgesachen hinzu, liegen zwischen Antrag und Termin in der Regel einige Monate. Beschleunigen lässt sich vor allem die eigene Mitwirkung: vollständige Unterlagen, zügig ausgefüllte Fragebögen, keine Nachforderungen. Wer die Folgen vorab in einer Vereinbarung regelt, hält das Verfahren kurz.

Vier Blöcke, und keiner davon erledigt sich von selbst: der Zugewinnausgleich, die Immobilie mit Übernahme oder Verkauf, der Unterhalt in den Grenzen der §§ 1585c und 1614 Abs. 1 BGB, der Versorgungsausgleich, falls Sie ihn abweichend regeln wollen (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Das Ergebnis wird beurkundet und enthält für jede Zahlung eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Der Aufwand liegt nicht im Verfahren, sondern in der Vermögensauseinandersetzung davor. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.

Einvernehmlich scheiden, ohne offene Punkte zurückzulassen

Bringen Sie mit, was vorhanden ist: Angaben zu beiden Vermögen, Unterlagen zur Immobilie, Nachweise über Renten- und Versorgungsanrechte. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Fall zu regeln ist, in welcher Reihenfolge und wann der Antrag sinnvoll gestellt wird.

FAMILIENRECHT

Einvernehmliche Scheidung in Köln: das Vermögen sauber teilen

Wenn Sie sich einig sind, geht es nicht um einen Kampf, sondern um eine Aufteilung, die auch in fünf Jahren noch Bestand hat. Dass die Ehe enden soll, ist oft klar; über Zugewinn, Altersvorsorge und Immobilie ist damit aber nichts gesagt. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL in Köln, und bringe diese Punkte in eine Form, die hält.

Einvernehmliche Scheidung: was das Gesetz dafür verlangt

Der Begriff steht nicht im Gesetz. Gemeint ist der Fall, in dem beide die Scheidung wollen. Nach einem Jahr Trennung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Über das Scheitern wird dann nicht mehr verhandelt.

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die Zustimmung zur Scheidung gilt er nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Ein Ehegatte beauftragt anwaltliche Vertretung und stellt den Antrag, der andere stimmt zu. Es bedeutet aber, dass eine Seite den Antrag gestaltet und die andere nur ihr Einverständnis erklärt.

Einig über die Scheidung heißt nicht einig über das Vermögen

Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit

Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung werden bei der Scheidung geteilt, ohne dass jemand einen Antrag stellt. Nur bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich lediglich auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Das Gericht holt zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Auskünfte bei allen Versorgungsträgern ein.

Wer den Ausgleich anders regeln will, kann das vereinbaren (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Eine solche Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen wird (§ 7 Abs. 1 VersAusglG).

Der Zugewinnausgleich läuft nicht mit

Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen entschieden. Er ist ein Anspruch, den eine Seite geltend machen muss: Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Der Tag der Zustellung ist eine Rechengröße und keine Formalie. Wer nur den Antrag stellen lässt, bekommt einen Scheidungsbeschluss und einen geteilten Rentenanspruch. Was mit dem Sparvermögen, der Lebensversicherung, dem Depot, der Firmenbeteiligung und den Schulden geschieht, steht darin nicht.

Die Immobilie ist kein Gegenstand des Scheidungsverfahrens

Das Haus wird nicht geteilt. Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch und kein Anspruch auf einen Gegenstand. Wem die Immobilie am Ende gehört, wer im Darlehensvertrag bleibt und wer wen wann auszahlt, entscheidet niemand mit dem Scheidungsbeschluss.

Ein Vertrag, durch den sich einer verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB), und eine Absprache zwischen Ehegatten bindet die Bank nicht. Einzelheiten hierzu sind unter „Immobilie bei Scheidung“ nachzulesen.

Unterhalt: großer Spielraum, harte Grenzen

Über den Unterhalt nach der Scheidung dürfen Sie fast alles vereinbaren, bis hin zum Verzicht. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird (§ 1585c BGB).

Beim Trennungsunterhalt endet der Spielraum: Auf ihn kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1614 Abs. 1 BGB). Und der Kindesunterhalt gehört dem Kind, nicht den Eltern. Ein Verzicht der Eltern zu seinen Lasten ist unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB).

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Werkzeug der einvernehmlichen Scheidung

Was einvernehmlich geregelt werden soll, gehört in eine Urkunde, bevor der Antrag zugestellt wird. Ein einheitliches Formerfordernis gibt es nicht, sondern mehrere: Güterstand (§ 1410 BGB), Zugewinnausgleich im laufenden Verfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), Nachscheidungsunterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c BGB), Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG), Grundstücksübertragung (§ 311b Abs. 1 BGB).

Deshalb wird das Gesamtpaket beurkundet. Ein Punkt fehlt in Entwürfen besonders häufig. Eine notarielle Urkunde ist Vollstreckungstitel nur, soweit der Schuldner sich in ihr wegen des bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ohne diese Unterwerfung haben Sie ein wirksames Versprechen und trotzdem keinen Titel.

Eine Anwältin kann nicht beide Ehegatten vertreten

Das ist der Satz, der bei einvernehmlichen Scheidungen am meisten Ärger erspart. Ich vertrete in einem Verfahren eine Seite und darf die andere weder beraten noch ihre Interessen wahrnehmen, auch dann nicht, wenn sich beide einig fühlen und dieselbe Lösung wollen. Der zustimmende Ehegatte erfährt von niemandem, ob die Aufteilung ihn benachteiligt.

Bei einer Vermögensauseinandersetzung, die Immobilien, Altersvorsorge oder eine Beteiligung umfasst, ist eine zweite anwaltliche Prüfung deshalb keine Feindseligkeit, sondern das, was die Vereinbarung später hält. Einvernehmlich bleibt die Scheidung dadurch trotzdem.

Wo es auch bei Einigkeit teuer wird

01

Den Antrag stellen, bevor das Vermögen erfasst ist

Mit der Zustellung des Antrags steht der Stichtag für das Endvermögen fest (§ 1384 BGB). Der Zugewinn wird dann auf Zahlen berechnet, die niemand geprüft hat.

02

Die Einigung mündlich lassen

„Wir sind uns einig“ trägt bis zum ersten Vorfall, meist einem neuen Partner oder einem Jobwechsel. Was im Guten besprochen war, muss im Schlechten durchgesetzt werden, und ohne Urkunde beginnt die Verhandlung von vorn.

03

Den Versorgungsausgleich für eine Formsache halten

Er läuft von Amts wegen und wird trotzdem unterschätzt, weil er erst in Jahrzehnten zahlt. Wer ihn ohne Berechnung ausschließt, verschenkt regelmäßig den größten Einzelposten der ganzen Auseinandersetzung.

04

Zustimmen, ohne die eigenen Zahlen zu kennen

Die Zustimmung zur Scheidung braucht keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), und deshalb wird sie oft ohne Prüfung erteilt. Der zustimmende Ehegatte erfährt erst nach Rechtskraft, dass Ansprüche bestanden haben.

05

Die Vollstreckbarkeit vergessen

Eine Urkunde ohne Unterwerfungserklärung ist kein Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Zahlt die andere Seite die vereinbarte Summe nicht, müssen Sie erst auf Zahlung klagen, obwohl der Anspruch unstreitig ist.

So gehe ich vor

01

Zuerst die Zahlen

Am Anfang steht die Erfassung beider Vermögen zum Trennungszeitpunkt und heute, mit Belegen: Konten, Depots, Lebens- und Rentenversicherungen, Immobilie mit Restschuld, Beteiligungen. Parallel laufen die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten.

02

Die Optionen durchrechnen

Auf dieser Grundlage rechne ich die Optionen durch und sage Ihnen, was Ihnen zusteht und was eine vorgeschlagene Lösung im Vergleich dazu bedeutet. In komplexen Fällen, beispielsweise wenn Unternehmensanteile oder Immobilien einen Teil des Zugewinns bilden, geschieht das unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger aus meinem Netzwerk.

03

Dann die Einigung

Erst danach wird verhandelt, und das Ergebnis mündet in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, beurkundet und mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, wo Geld fließt.

04

Zuletzt der Antrag

Der Scheidungsantrag kommt zuletzt. Wie das Verfahren selbst abläuft, vom Trennungsjahr bis zur Rechtskraft, steht auf der Seite zum Ablauf einer Scheidung.

Eine typische Konstellation

01

Beide wollen keinen Streit

Beide sind Mitte vierzig. Sie hat auf Teilzeit reduziert, er ist voll berufstätig geblieben. Das Reihenhaus steht laut Grundbuch im hälftigen Eigentum. Dann geht es zuerst um zwei Zahlen: Versorgungsausgleich und Zugewinn. Häufig zeigt sich, dass die Teilzeitjahre schwerer wiegen als das Haus.

Einvernehmliche Scheidung in Köln: Kanzlei und Zuständigkeit

Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, Stadtteil Innenstadt-Nord, nahe dem Hauptbahnhof. Für Familiensachen entscheidet in Köln das Familiengericht beim Amtsgericht Köln, über Beschwerden das Oberlandesgericht Köln. Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach gesetzlichen Regeln und nicht nach dem Wohnort allein, weshalb ich das vor jedem Antrag kläre.

Termine biete ich montags bis donnerstags bis 19 Uhr und freitags bis 17 Uhr an, nach Absprache auch später. Auf Wunsch per Video oder telefonisch. Mandanten kommen aus Köln und dem Umland, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Frechen, Pulheim und Langenfeld, zum Teil auch von noch weiter her. Vertreten kann ich Sie bundesweit, unabhängig davon, wo das Gericht sitzt.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Der Begriff beschreibt keinen eigenen Verfahrenstyp, sondern die Lage, in der beide die Scheidung wollen. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Was die Bezeichnung nicht sagt: dass die Folgen geregelt sind. Zugewinn, Immobilie und Unterhalt bleiben offen, solange sie niemand regelt.

Für das Verfahren nicht. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), für die Zustimmung zur Scheidung gilt er nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Ich vertrete nur eine Seite und darf die andere nicht beraten. Bei Immobilien, Altersvorsorge oder einer Beteiligung ist eine zweite anwaltliche Prüfung deshalb sinnvoll, und sie macht die Scheidung nicht streitig.

Nein. Von Amts wegen läuft nur der Versorgungsausgleich. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren auch der nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch, den ein Ehegatte geltend machen muss. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Das bestimmt der Versorgungsausgleich, weil die Auskünfte aller Versorgungsträger eingeholt werden müssen. Sind beide Ehegatten einig und kommen keine weiteren Folgesachen hinzu, liegen zwischen Antrag und Termin in der Regel einige Monate. Beschleunigen lässt sich vor allem die eigene Mitwirkung: vollständige Unterlagen, zügig ausgefüllte Fragebögen, keine Nachforderungen. Wer die Folgen vorab in einer Vereinbarung regelt, hält das Verfahren kurz.

Vier Blöcke, und keiner davon erledigt sich von selbst: der Zugewinnausgleich, die Immobilie mit Übernahme oder Verkauf, der Unterhalt in den Grenzen der §§ 1585c und 1614 Abs. 1 BGB, der Versorgungsausgleich, falls Sie ihn abweichend regeln wollen (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Das Ergebnis wird beurkundet und enthält für jede Zahlung eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Der Aufwand liegt nicht im Verfahren, sondern in der Vermögensauseinandersetzung davor. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.

Einvernehmlich scheiden, ohne offene Punkte zurückzulassen

Bringen Sie mit, was vorhanden ist: Angaben zu beiden Vermögen, Unterlagen zur Immobilie, Nachweise über Renten- und Versorgungsanrechte. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Fall zu regeln ist, in welcher Reihenfolge und wann der Antrag sinnvoll gestellt wird.

FAMILIENRECHT

Einvernehmliche Scheidung in Köln: das Vermögen sauber teilen

Wenn Sie sich einig sind, geht es nicht um einen Kampf, sondern um eine Aufteilung, die auch in fünf Jahren noch Bestand hat. Dass die Ehe enden soll, ist oft klar; über Zugewinn, Altersvorsorge und Immobilie ist damit aber nichts gesagt. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL in Köln, und bringe diese Punkte in eine Form, die hält.

Einvernehmliche Scheidung: was das Gesetz dafür verlangt

Der Begriff steht nicht im Gesetz. Gemeint ist der Fall, in dem beide die Scheidung wollen. Nach einem Jahr Trennung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Über das Scheitern wird dann nicht mehr verhandelt.

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die Zustimmung zur Scheidung gilt er nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Ein Ehegatte beauftragt anwaltliche Vertretung und stellt den Antrag, der andere stimmt zu. Es bedeutet aber, dass eine Seite den Antrag gestaltet und die andere nur ihr Einverständnis erklärt.

Einig über die Scheidung heißt nicht einig über das Vermögen

Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit

Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung werden bei der Scheidung geteilt, ohne dass jemand einen Antrag stellt. Nur bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich lediglich auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Das Gericht holt zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Auskünfte bei allen Versorgungsträgern ein.

Wer den Ausgleich anders regeln will, kann das vereinbaren (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Eine solche Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen wird (§ 7 Abs. 1 VersAusglG).

Der Zugewinnausgleich läuft nicht mit

Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen entschieden. Er ist ein Anspruch, den eine Seite geltend machen muss: Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Der Tag der Zustellung ist eine Rechengröße und keine Formalie. Wer nur den Antrag stellen lässt, bekommt einen Scheidungsbeschluss und einen geteilten Rentenanspruch. Was mit dem Sparvermögen, der Lebensversicherung, dem Depot, der Firmenbeteiligung und den Schulden geschieht, steht darin nicht.

Die Immobilie ist kein Gegenstand des Scheidungsverfahrens

Das Haus wird nicht geteilt. Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch und kein Anspruch auf einen Gegenstand. Wem die Immobilie am Ende gehört, wer im Darlehensvertrag bleibt und wer wen wann auszahlt, entscheidet niemand mit dem Scheidungsbeschluss.

Ein Vertrag, durch den sich einer verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB), und eine Absprache zwischen Ehegatten bindet die Bank nicht. Einzelheiten hierzu sind unter „Immobilie bei Scheidung“ nachzulesen.

Unterhalt: großer Spielraum, harte Grenzen

Über den Unterhalt nach der Scheidung dürfen Sie fast alles vereinbaren, bis hin zum Verzicht. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird (§ 1585c BGB).

Beim Trennungsunterhalt endet der Spielraum: Auf ihn kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1614 Abs. 1 BGB). Und der Kindesunterhalt gehört dem Kind, nicht den Eltern. Ein Verzicht der Eltern zu seinen Lasten ist unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB).

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Werkzeug der einvernehmlichen Scheidung

Was einvernehmlich geregelt werden soll, gehört in eine Urkunde, bevor der Antrag zugestellt wird. Ein einheitliches Formerfordernis gibt es nicht, sondern mehrere: Güterstand (§ 1410 BGB), Zugewinnausgleich im laufenden Verfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), Nachscheidungsunterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c BGB), Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG), Grundstücksübertragung (§ 311b Abs. 1 BGB).

Deshalb wird das Gesamtpaket beurkundet. Ein Punkt fehlt in Entwürfen besonders häufig. Eine notarielle Urkunde ist Vollstreckungstitel nur, soweit der Schuldner sich in ihr wegen des bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ohne diese Unterwerfung haben Sie ein wirksames Versprechen und trotzdem keinen Titel.

Eine Anwältin kann nicht beide Ehegatten vertreten

Das ist der Satz, der bei einvernehmlichen Scheidungen am meisten Ärger erspart. Ich vertrete in einem Verfahren eine Seite und darf die andere weder beraten noch ihre Interessen wahrnehmen, auch dann nicht, wenn sich beide einig fühlen und dieselbe Lösung wollen. Der zustimmende Ehegatte erfährt von niemandem, ob die Aufteilung ihn benachteiligt.

Bei einer Vermögensauseinandersetzung, die Immobilien, Altersvorsorge oder eine Beteiligung umfasst, ist eine zweite anwaltliche Prüfung deshalb keine Feindseligkeit, sondern das, was die Vereinbarung später hält. Einvernehmlich bleibt die Scheidung dadurch trotzdem.

Wo es auch bei Einigkeit teuer wird

01

Den Antrag stellen, bevor das Vermögen erfasst ist

Mit der Zustellung des Antrags steht der Stichtag für das Endvermögen fest (§ 1384 BGB). Der Zugewinn wird dann auf Zahlen berechnet, die niemand geprüft hat.

02

Die Einigung mündlich lassen

„Wir sind uns einig“ trägt bis zum ersten Vorfall, meist einem neuen Partner oder einem Jobwechsel. Was im Guten besprochen war, muss im Schlechten durchgesetzt werden, und ohne Urkunde beginnt die Verhandlung von vorn.

03

Den Versorgungsausgleich für eine Formsache halten

Er läuft von Amts wegen und wird trotzdem unterschätzt, weil er erst in Jahrzehnten zahlt. Wer ihn ohne Berechnung ausschließt, verschenkt regelmäßig den größten Einzelposten der ganzen Auseinandersetzung.

04

Zustimmen, ohne die eigenen Zahlen zu kennen

Die Zustimmung zur Scheidung braucht keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), und deshalb wird sie oft ohne Prüfung erteilt. Der zustimmende Ehegatte erfährt erst nach Rechtskraft, dass Ansprüche bestanden haben.

05

Die Vollstreckbarkeit vergessen

Eine Urkunde ohne Unterwerfungserklärung ist kein Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Zahlt die andere Seite die vereinbarte Summe nicht, müssen Sie erst auf Zahlung klagen, obwohl der Anspruch unstreitig ist.

So gehe ich vor

01

Zuerst die Zahlen

Am Anfang steht die Erfassung beider Vermögen zum Trennungszeitpunkt und heute, mit Belegen: Konten, Depots, Lebens- und Rentenversicherungen, Immobilie mit Restschuld, Beteiligungen. Parallel laufen die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten.

02

Die Optionen durchrechnen

Auf dieser Grundlage rechne ich die Optionen durch und sage Ihnen, was Ihnen zusteht und was eine vorgeschlagene Lösung im Vergleich dazu bedeutet. In komplexen Fällen, beispielsweise wenn Unternehmensanteile oder Immobilien einen Teil des Zugewinns bilden, geschieht das unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger aus meinem Netzwerk.

03

Dann die Einigung

Erst danach wird verhandelt, und das Ergebnis mündet in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, beurkundet und mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, wo Geld fließt.

04

Zuletzt der Antrag

Der Scheidungsantrag kommt zuletzt. Wie das Verfahren selbst abläuft, vom Trennungsjahr bis zur Rechtskraft, steht auf der Seite zum Ablauf einer Scheidung.

Eine typische Konstellation

01

Beide wollen keinen Streit

Beide sind Mitte vierzig. Sie hat auf Teilzeit reduziert, er ist voll berufstätig geblieben. Das Reihenhaus steht laut Grundbuch im hälftigen Eigentum. Dann geht es zuerst um zwei Zahlen: Versorgungsausgleich und Zugewinn. Häufig zeigt sich, dass die Teilzeitjahre schwerer wiegen als das Haus.

Einvernehmliche Scheidung in Köln: Kanzlei und Zuständigkeit

Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, Stadtteil Innenstadt-Nord, nahe dem Hauptbahnhof. Für Familiensachen entscheidet in Köln das Familiengericht beim Amtsgericht Köln, über Beschwerden das Oberlandesgericht Köln. Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach gesetzlichen Regeln und nicht nach dem Wohnort allein, weshalb ich das vor jedem Antrag kläre.

Termine biete ich montags bis donnerstags bis 19 Uhr und freitags bis 17 Uhr an, nach Absprache auch später. Auf Wunsch per Video oder telefonisch. Mandanten kommen aus Köln und dem Umland, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Frechen, Pulheim und Langenfeld, zum Teil auch von noch weiter her. Vertreten kann ich Sie bundesweit, unabhängig davon, wo das Gericht sitzt.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Der Begriff beschreibt keinen eigenen Verfahrenstyp, sondern die Lage, in der beide die Scheidung wollen. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Was die Bezeichnung nicht sagt: dass die Folgen geregelt sind. Zugewinn, Immobilie und Unterhalt bleiben offen, solange sie niemand regelt.

Für das Verfahren nicht. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), für die Zustimmung zur Scheidung gilt er nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Ich vertrete nur eine Seite und darf die andere nicht beraten. Bei Immobilien, Altersvorsorge oder einer Beteiligung ist eine zweite anwaltliche Prüfung deshalb sinnvoll, und sie macht die Scheidung nicht streitig.

Nein. Von Amts wegen läuft nur der Versorgungsausgleich. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren auch der nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch, den ein Ehegatte geltend machen muss. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Das bestimmt der Versorgungsausgleich, weil die Auskünfte aller Versorgungsträger eingeholt werden müssen. Sind beide Ehegatten einig und kommen keine weiteren Folgesachen hinzu, liegen zwischen Antrag und Termin in der Regel einige Monate. Beschleunigen lässt sich vor allem die eigene Mitwirkung: vollständige Unterlagen, zügig ausgefüllte Fragebögen, keine Nachforderungen. Wer die Folgen vorab in einer Vereinbarung regelt, hält das Verfahren kurz.

Vier Blöcke, und keiner davon erledigt sich von selbst: der Zugewinnausgleich, die Immobilie mit Übernahme oder Verkauf, der Unterhalt in den Grenzen der §§ 1585c und 1614 Abs. 1 BGB, der Versorgungsausgleich, falls Sie ihn abweichend regeln wollen (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Das Ergebnis wird beurkundet und enthält für jede Zahlung eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Der Aufwand liegt nicht im Verfahren, sondern in der Vermögensauseinandersetzung davor. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.

Einvernehmlich scheiden, ohne offene Punkte zurückzulassen

Bringen Sie mit, was vorhanden ist: Angaben zu beiden Vermögen, Unterlagen zur Immobilie, Nachweise über Renten- und Versorgungsanrechte. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Fall zu regeln ist, in welcher Reihenfolge und wann der Antrag sinnvoll gestellt wird.

DR. SCHMIDT LEGAL

©

2026

DR. SCHMIDT LEGAL

DR. SCHMIDT LEGAL

©

2026

DR. SCHMIDT LEGAL

DR. SCHMIDT LEGAL

©

2026

DR. SCHMIDT LEGAL